- Groh/Schröer: Sicher zur/zum KBM (...); S. 100 ff
- Hug/Knauer/Lennartz/Speth/Waltermann: BM; Lernfeld 4, S. 190
Unter Beschaffung versteht man den Erwerb von Sachgütern und externen Dienstleistungen.
Das Beschaffungsmanagement befasst sich mit den Beschaffungsprozessen im Unternehmen.
Die Aufgaben im einzelnen:
- Beschaffungsstrategie: Qualitätsstandards, mit oder ohne Lagerhaltung, Eigenfertigung oder Fremdbezug ("make or by"), Erstellen von Beschaffungsrichtlinien
- bedarfsgerechte Materialversorgung (Materialbedarf): Art, Güte, Menge, Zeit, Ort
- Abbau von Vorratshaltung ("Just-in-time-Methode"; auch umstritten)
- standardisierte Einkaufsbedingungen: z. B. rationeller Angebotsvergleich
- Verminderung des Beschaffungsrisikos: Lieferantenbewertung, Diversifizierung
- Versorgungssicherheit: trotz minimaler Vorratshaltung
- Lagerhaltung: Optimierung
- Beschaffungs- und Lagerhaltungskosten: Minimierung, ökonom. Prinzip
- innerbetriebliche Transportzeiten: Verkürzung
- Abfall: Vermeidung oder Verwertung (Recycling)
- Gefahrstoffe: Gefahrgutverordnung und Chemikaliengesetz
Sie werden heutzutage durch den Einsatz von Warenwirtschaftssystemen als Standardsoftware-Systeme vereinfacht und weitgehend automatisiert.
(Manchmal verwendet man auch den Begriff ERP, der aber eigentlich alle Prozesse eines Unternehmens umfasst!)
- Beschaffungsplanung
- Bedarfsermittlung
- Bezugsquellenermittlung
- Lieferantenbeurteilung
- Angebotsvergleich
- Bestellung
- Bestellüberwachung
- Wareneingang
- Zahlungsabwicklung
- Sortimentsplanung: Beschaffungsobjekte (RS, VP/FBT, Handelswaren)
- Mengenplanung: opt. Bestellmenge/Beschaffungsmenge in Abhängigkeit von Produktions- und Absatzplan, Lagerfähigkeit usw.
- Zeitplanung: Bestellpunkt- und Bestellrhythmusverfahren in Abh. von Beschaffungsdauer
- Preisplanung: zu welchen Preisen soll eingekauft werden?
kalkulatorische Ermittlung der höchstens aufzuwendenden Einaufspreise (Preislimit), Berücksichtigung zu erwartender Preisentwicklungen - Bezugsquellenplanung: wo soll eingekauft werden?
Beschaffungsmarktforschung
...
Definition: Ein Rechtsgeschäft (lat. negotium
juridicum) besteht im Recht
aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die entweder
allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Das
Verhältnis der Begriffe „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“
oder "Rechtshandlung" zueinander bereitet seit jeher
Schwierigkeiten und ist bis heute wenig klargestellt. Das
Rechtsgeschäft ist jedenfalls erst das Ergebnis der Rechtshandlung
und die Willenserklärung notwendiger Bestandteil des
Rechtsgeschäfts. Manchmal
werden Willenserklärung und
Rechtsgeschäft gleichgesetzt.
Das Rechtsgeschäft ist
nicht identisch mit der bloßen Rechtshandlung (Rechtsfolge
unabhängig vom Willen des Handelnden). Handlungen im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens (Prozesshandlungen) sind auch keine
Rechtsgeschäfte.
Rechtsgeschäfte:
Einseitige Rechtsgeschäfte
Zwei-
oder Mehrseitige Rechtsgeschäfte (= Verträge)
Willenserklärung §§ 116 - 144 BGB
Def.: Eine
Willenserklärung ist eine rechtlich wirksame Äußerung einer
Person, durch welche bewusst eine Rechtsfolge herbeigeführt wird.
- gewollt
- bewusst (abgegeben)
-
rechtsverbindlich (beabsichtigt)
->
Konkludenz/konkludente Handlung
Berufsbildungs
Gesetz (BBiG)
§ 24 BBiG: Wenn die Berufsausbildung
bestanden ist und die Beschäftigung andauert, kann sie ab einem
gewissen Punkt als reguläre Beschäftigung gelten [?].
Konkret:
Kann ich mir einen Arbeitsplatz "ergaunern"?
unbestimmte
Zeit = unbefristetes Arbeitsverhältnis
01.09.2021 - 31.08.2024
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften
Nichtigkeit:
1. unwirksam
2. schwebend
unwirksam
Anfechtungsgründe
Anfechtungsfristen
29.06.21
GESETZE: PARAGRAPHEN, ABKÜRZUNGEN VON GESETZEN
Übung: Arbeiten mit Gesetzestexten (Beck-Texte [dtv])
1.
Alphabetische Schnellübersicht:
Bezeichnung des Gesetzes |
Abkürzung |
Gesetz-Nr. |
Seite |
Berufsbildungsgesetz |
BBiG |
|
|
Bürgerliches Gesetzbuch |
BBG |
|
|
Jugendarbeitsschutzgesetz |
JArbSchG |
|
|
Kündigungsschutzgesetz |
KSchG |
|
|
Betriebsverfassungsgesetz |
BetrVG |
|
|
|
|
16 |
|
|
|
54 |
|
|
|
58 |
|
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
AÜG |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2. Abkürzungsverzeichnis (ab Seite IX):
Abkürzung |
Bedeutung |
AGG |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
BUrlG |
Bundesurlaubsgesetz |
AÜG |
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
KSchG |
Kündigungsschutzgesetz |
BEEG |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
BBiG |
Berufsbildungsgesetz |
BDSG |
Bundesdatenschutzgesetz |
PflegeZG |
Pflegezeitgesetz |
NachwG |
Nachweisgesetz |
3. Sachverzeichnis (ab Seite 939):
Begriff |
Thema |
Gesetz Nr. |
§§ |
Arbeitszeit |
Beschäftigung ohne Ruhepausen |
54 |
4 |
Kleinbetriebe |
Anwendbarkeit des KSchG |
20 |
23 |
Tarifvertrag |
Sozialauswahl |
20 |
1 |
Urlaub |
Zusatzurlaub von schwerbehinderten Menschen |
47 |
208 |
Mutterschutz |
Kündigungsverbot |
57 |
17 |
Betriebsrat |
Allgemeine Aufgaben |
81 |
80 |
Tips zum Nachschlagen:
- Sachverzeichnis <>
(ungleich) Abkürzungsverzeichnis
- Schnellübersicht:
fettgedruckte Zahl = Seitenzahl
- Sachverzeichnis:
fettgedruckte Zahl = Nummer des Paragraphen
§ 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1)
Wer bei der Abgabe einer
Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder
eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei
Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles
nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Arten der Irrtümer:
1. Inhaltsirrtum: Irrtum über
den Inhalt einer Erklärung (Erklärungsbedeutung)
"Der
Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit
sagt."
(Er irrt über die Bedeutung).
=>
Halve Han: eigtl. Käseschnittchen
a)
Verlautbarungsirrtum:
- z. B. falscher Gebrauch von
Fremdwörtern/Fachausdrücken/Wörtern in einer fremden Sprache
(blödes Beispiel: "Can I become a Leberwurstbrot?"
b) Identitätsirrtum:
- z. B. bezieht s. die Erklärung
auf eine bestimmte (falsche) Person/Sache/Gegenstand/Geschäftstyp
=> Erklärungsempfänger versteht es anders, als Erklärender es
meint
*
- Irrtum über Person: 2 Malermeister
"Müller" im Telefonbuch
- Irrtum über Identität des Geschäftsgegenstandes: z. B.
Kauf des Nachbarhundes
(Schäferhund wurde nach Tod gegen
einen Labrador getauscht)
- Irrtum über Geschäftsart:
im Schaufenster eines Autohauses ist ein Angebot über ein Fahrzeug
und
eine "Tafel" mit Preis/Monatsrate.
Der
Kaufinteressent meint, es handele sich um eine Finanzierungsrate
(Ratenkauf),
tatsächlich handelt es sich um die
Leasingrate.
Als Käufer meint er, das Fahrzeug gehöre ihm am
Ende der Laufzeit (= Vertragsirrtum)
[Ratenkauf <>
Leasing]
2. Erklärungsirrtum: Der Erklärende gibt seine Erklärung in
einer ungewollten Form ab.
Der Erklärende irrt sich in
seiner Erklärungshandlung.
=> Der Erklärende kennt die objektive Bedeutung seiner
Erklärung, aber die praktische Umsetzung misslingt ihm, weil er bei
seiner Äußerung einen Fehler macht.
Bsp.: Versprechen,
Verschreiben, Vergreifen, …
- Handheben in einer
Auktion, um Bekannte zu grüßen (vgl. Hitchcock)
3. Eigenschaftsirrtum:
Irren über verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache.
Eigenschaften einer Sache
sind alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache zumindest für eine
gewisse Zeit anhaften.
Eigenschaften einer
Person sind Merkmale, die ihr
für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.
§
120 BGB: Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Wichtig: Ein Bote ist kein Stellvertreter
gem. §§ 164 ff BGB.
Merke: "(Und) ist das
Kindlein noch so klein, so kann/darf es doch schon Bote sein!"
§ 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(…)