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Dienstag, 29. Juni 2021

WIRTSCHAFT/BM: II. GESCHÄFTSPROZESSE DER BESCHAFFUNG (einschl. RECHTS- UND GESCHÄFTSFÄHIGKEIT) (im Aufbau!)

Beschaffung/Einkauf (zwei Damen)



28.06.22 ff
GESCHÄFTSPROZESSE DER BESCHAFFUNG


Quellen und Literatur:
  • Groh/Schröer: Sicher zur/zum KBM (...); S. 100 ff
  • Hug/Knauer/Lennartz/Speth/Waltermann: BM; Lernfeld 4, S. 190

Def. Beschaffung:
Unter Beschaffung versteht man den Erwerb von Sachgütern und externen Dienstleistungen.
Die Beschaffung beinhaltet die betrieblichen Vorgänge: Einkauf, Lagerung und Verteilung.

Aufgaben des Beschaffungsmanagements:
Das Beschaffungsmanagement befasst sich mit den Beschaffungsprozessen im Unternehmen.

Die Aufgaben im einzelnen:
  • Beschaffungsstrategie: Qualitätsstandards, mit oder ohne Lagerhaltung, Eigenfertigung oder Fremdbezug ("make or by"), Erstellen von Beschaffungsrichtlinien
  • bedarfsgerechte Materialversorgung (Materialbedarf): Art, Güte, Menge, Zeit, Ort
  • Abbau von Vorratshaltung ("Just-in-time-Methode"; auch umstritten)
  • standardisierte Einkaufsbedingungen: z. B. rationeller Angebotsvergleich
  • Verminderung des Beschaffungsrisikos: Lieferantenbewertung, Diversifizierung
  • Versorgungssicherheit: trotz minimaler Vorratshaltung
  • Lagerhaltung: Optimierung
  • Beschaffungs- und Lagerhaltungskosten: Minimierung, ökonom. Prinzip
  • innerbetriebliche Transportzeiten: Verkürzung
  • Abfall: Vermeidung oder Verwertung (Recycling)
  • Gefahrstoffe: Gefahrgutverordnung und Chemikaliengesetz


Beschaffungsprozesse gehören zu den Unterstützungsprozessen.
Sie werden heutzutage durch den Einsatz von Warenwirtschaftssystemen als Standardsoftware-Systeme vereinfacht und weitgehend automatisiert.
(Manchmal verwendet man auch den Begriff ERP, der aber eigentlich alle Prozesse eines Unternehmens umfasst!)
  • Beschaffungsplanung
  • Bedarfsermittlung
  • Bezugsquellenermittlung
  • Lieferantenbeurteilung
  • Angebotsvergleich
  • Bestellung
  • Bestellüberwachung
  • Wareneingang
  • Zahlungsabwicklung


MATERIALBEDARF UND DIENSTLEISTUNGSANGEBOT
Beschaffungsplanung (im Beschaffungsplan):
  • Sortimentsplanung: Beschaffungsobjekte (RS, VP/FBT, Handelswaren)
  • Mengenplanung: opt. Bestellmenge/Beschaffungsmenge in Abhängigkeit von Produktions- und Absatzplan, Lagerfähigkeit usw.
  • Zeitplanung: Bestellpunkt- und Bestellrhythmusverfahren in Abh. von Beschaffungsdauer
  • Preisplanung: zu welchen Preisen soll eingekauft werden?
    kalkulatorische Ermittlung der höchstens aufzuwendenden Einaufspreise (Preislimit), Berücksichtigung zu erwartender Preisentwicklungen
  • Bezugsquellenplanung: wo soll eingekauft werden?
    Beschaffungsmarktforschung
Bedarfsermittlung:




RECHTS- UND GESCHÄFTSFÄHIGKEIT (Groh/Schröer: S. 112)


...


Definition: Ein Rechtsgeschäft (lat. negotium juridicum) besteht im Recht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.

Das Verhältnis der Begriffe „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ oder "Rechtshandlung" zueinander bereitet seit jeher Schwierigkeiten und ist bis heute wenig klargestellt. Das Rechtsgeschäft ist jedenfalls erst das Ergebnis der Rechtshandlung und die Willenserklärung notwendiger Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Manchmal werden Willenserklärung und Rechtsgeschäft gleichgesetzt.

Das Rechtsgeschäft ist nicht identisch mit der bloßen Rechtshandlung (Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden). Handlungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (Prozesshandlungen) sind auch keine Rechtsgeschäfte.



Rechtsgeschäfte:

Einseitige Rechtsgeschäfte


Zwei- oder Mehrseitige Rechtsgeschäfte (= Verträge)


Willenserklärung §§ 116 - 144 BGB

Def.: Eine Willenserklärung ist eine rechtlich wirksame Äußerung einer Person, durch welche bewusst eine Rechtsfolge herbeigeführt wird.

- gewollt
- bewusst (abgegeben)
- rechtsverbindlich (beabsichtigt)

-> Konkludenz/konkludente Handlung


Berufsbildungs Gesetz (BBiG)

§ 24 BBiG: Wenn die Berufsausbildung bestanden ist und die Beschäftigung andauert, kann sie ab einem gewissen Punkt als reguläre Beschäftigung gelten [?].

Konkret: Kann ich mir einen Arbeitsplatz "ergaunern"?

unbestimmte Zeit = unbefristetes Arbeitsverhältnis

01.09.2021 - 31.08.2024


Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Nichtigkeit:
1. unwirksam
2. schwebend unwirksam


Anfechtungsgründe

Anfechtungsfristen



29.06.21

GESETZE: PARAGRAPHEN, ABKÜRZUNGEN VON GESETZEN

Übung: Arbeiten mit Gesetzestexten (Beck-Texte [dtv])

1. Alphabetische Schnellübersicht:


Bezeichnung des Gesetzes

Abkürzung

Gesetz-Nr.

Seite

Berufsbildungsgesetz

BBiG



Bürgerliches Gesetzbuch

BBG



Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG



Kündigungsschutzgesetz

KSchG



Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG





16




54




58


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG













2. Abkürzungsverzeichnis (ab Seite IX):


Abkürzung

Bedeutung

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BBiG

Berufsbildungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

PflegeZG

Pflegezeitgesetz

NachwG

Nachweisgesetz



3. Sachverzeichnis (ab Seite 939):


Begriff

Thema

Gesetz Nr.

§§

Arbeitszeit

Beschäftigung ohne Ruhepausen

54

4

Kleinbetriebe

Anwendbarkeit des KSchG

20

23

Tarifvertrag

Sozialauswahl

20

1

Urlaub

Zusatzurlaub von schwerbehinderten Menschen

47

208

Mutterschutz

Kündigungsverbot

57

17

Betriebsrat

Allgemeine Aufgaben

81

80




Tips zum Nachschlagen:
- Sachverzeichnis <> (ungleich) Abkürzungsverzeichnis
- Schnellübersicht: fettgedruckte Zahl = Seitenzahl
- Sachverzeichnis: fettgedruckte Zahl = Nummer des Paragraphen



§ 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


Arten der Irrtümer:

1. Inhaltsirrtum: Irrtum über den Inhalt einer Erklärung (Erklärungsbedeutung)

"Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt."
(Er irrt über die Bedeutung).

=> Halve Han: eigtl. Käseschnittchen

a) Verlautbarungsirrtum:
- z. B. falscher Gebrauch von Fremdwörtern/Fachausdrücken/Wörtern in einer fremden Sprache
(blödes Beispiel: "Can I become a Leberwurstbrot?"

b) Identitätsirrtum:
- z. B. bezieht s. die Erklärung auf eine bestimmte (falsche) Person/Sache/Gegenstand/Geschäftstyp
=> Erklärungsempfänger versteht es anders, als Erklärender es meint
*
- Irrtum über Person: 2 Malermeister "Müller" im Telefonbuch

- Irrtum über Identität des Geschäftsgegenstandes: z. B. Kauf des Nachbarhundes
(Schäferhund wurde nach Tod gegen einen Labrador getauscht)
- Irrtum über Geschäftsart: im Schaufenster eines Autohauses ist ein Angebot über ein Fahrzeug und
eine "Tafel" mit Preis/Monatsrate.
Der Kaufinteressent meint, es handele sich um eine Finanzierungsrate (Ratenkauf),
tatsächlich handelt es sich um die Leasingrate.
Als Käufer meint er, das Fahrzeug gehöre ihm am Ende der Laufzeit (= Vertragsirrtum)
[Ratenkauf <> Leasing]


2. Erklärungsirrtum: Der Erklärende gibt seine Erklärung in einer ungewollten Form ab.

Der Erklärende irrt sich in seiner Erklärungshandlung.
=> Der Erklärende kennt die objektive Bedeutung seiner Erklärung, aber die praktische Umsetzung misslingt ihm, weil er bei seiner Äußerung einen Fehler macht.

Bsp.: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen, …

- Handheben in einer Auktion, um Bekannte zu grüßen (vgl. Hitchcock)


3. Eigenschaftsirrtum: Irren über verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache.

Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache zumindest für eine gewisse Zeit anhaften.

Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.


§ 120 BGB: Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.


Wichtig: Ein Bote ist kein Stellvertreter gem. §§ 164 ff BGB.

Merke: "(Und) ist das Kindlein noch so klein, so kann/darf es doch schon Bote sein!"

§ 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.


(…)