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Dieser Universal-Blog ist aus einer Seite für Geschichte, Politik (und Realienkunde) hervorgegangen, die sich dann in Richtung Humanwissenschaften weiterentwickelt hat.
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Montag, 10. Oktober 2022

WIRTSCHAFT/WISO: BERUFSAUSBILDUNG

Wirtschaft


(erstellt: 08.22 f)

QUELLEN:


- Groh, Gisbert/Volker Schröer: KBM, Kap. 3, S. 436
- Hug/Knauer/Lennartz/Speth/Waltermann: BM
- Speth/Hug/Kaier/Waltermann: Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
  (für Wirtschaftsschulen)


II. WIRTSCHAFS- UND SOZIALKUNDE


3. BERUFSAUSBILDUNG


Ansprechpartner (Kontaktpersonen) der Auszubildenden:

- Ausbildender, Ausbilder
- Vorgesetzte, Kollegen, Auszubildende
- Mitglieder des Betriebsrates; der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Ansprechpartner in Institutionen:
  Kammern (IHK, HWK), Berufsgenossenschaften
- Lehrer, Mitschüler

Meinungsverschiedenheiten (Streitfälle), Schlichtungsausschüsse:

- zuerst:
  persönliches Gespräch (Konfliktgespräch), ggf. mit Ausbildungsberater und Lehrperson
- dann:
  Schlichtungsausschuss (zwingend laut Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG];
  i. d. R. durch Kammern mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern [50:50] gebildet)
  = „Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden
  aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis“
- wird der vom Ausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche akzeptiert,
  kann binnen zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden
(- bei Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsgerecht
  direkt zuständig)


BERUFSBILDUNGSGESETZ (S. 437)

[Anm.: Die Gesetze werden mit Kurztitel und Abkürzung angegeben.]

 

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die betriebliche Berufsausbildung (Duales System), die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1). Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.
Art: Bundesgesetz

Rechtsmaterie: Arbeitsrecht, Berufsbildungsrecht

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.

Zum 1. April 2005 wurde das Berufsbildungsgesetz grundlegend novelliert. Eine weitere Änderung trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Das Berufsbildungsgesetz regelt:  
- die gesamte Berufsausbildung sowie…
- die Berufsausbildungsvorbereitung
- die berufliche Fortbildung
- die berufliche Umschulung
(wichtig!)

Bestimmungen:
- Berufsausbildungsvertrag
- Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden
- Probezeit
- Vergütung
- Kündigung
- Zeugnis
- Abschlussprüfung
- Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Vom Berufsbildungsgesetz (BBiG) abweichende Regelungen dürfen nur zugunsten der Auszubildenden vereinbart werden!

Für alle Beschäftigten unter 18 Jahren ist auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu berücksichtigen („Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“).

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.
(Kind ist man mit Vollendung der Geburt bis < 14 Jahre. Jugendlicher ist man von 14 bis < 18 Jahre.)

Art: Bundesgesetz

Rechtsmaterie: Arbeitsrecht

Das BBiG wird ergänzt durch die jeweilige Ausbildungsordnung (Berufsausbildungsverordnung).

Ausbildungsordnungen legen in Deutschland die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung fest. Die/Eine Ausbildungsordnung regelt die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung.

Ausbildungsordnungen werden als Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Grundlage für die Ausbildungsordnung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).  

 

 

 

Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG):

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

 

§ 1: Ziele und Begriffe der Berufsbildung
§ 2: Lernorte der Berufsbildung

§ 3: Anwendungsbereich

Teil 2: Berufsbildung

 

Kapitel 1: Berufsausbildung


Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennungen von Ausbildungsberufen

§ 4: Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 5: Ausbildungsordnung
§ 6: Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
§ 7: Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
§ 7a: Teilzeitberufsausbildung
§ 8: Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

§ 9: Regelungsbefugnis
-

Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis

§ 10: Vertrag
§ 11: Vertragsniederschrift

§ 12: Nichtige Vereinbarungen

-

§ 13: Verhalten während der Berufsausbildung

         (Azubis: berufliche Handlungsfähigkeit, Ausbildungsziel)

-

§ 14: Berufsausbildung

         (Aubis: Pflichten [kostenlos], Ausbildungsnachweis, nur Ausbildungszweck)

§ 15: Freistellung, Anrechnung

§ 16: Zeugnis
-

§ 17: Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
§ 18: Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

§ 19: Fortzahlung der Vergütung

-

§ 20: Probezeit
§ 21: Beendigung
§ 22: Kündigung
§ 23: Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (möglich!)

-

§§ 24 - 26: Sonstige Vorschriften
(Weiterarbeit, Unabdingbarkeit, Andere Vertragsverhältnisse)

(§ 24: Festeinstellung bei Weiterbeschäftigung)
=

§§ 64 - 67: Berufsbildung behinderter Menschen

=

Teil 7:

 

§§ 102 – 106: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10: Vertrag § 11: Vertrag, Niederschrift § 12: Vertrag, Nichtigkeit

§ 13: Verhalten

§ 14: Berufsausbildung § 15: BA: Freistellung, Anrechnung § 16: Zeugnis

§ 17: Vergütungsanspruch § 18: Vergütung, Bemessung § 19: Vergütung, Fortzahlung

§ 20: Probezeit § 21: Beendigung § 22: Kündigung § 23: Schadensersatz

 

§ 10: Vertrag § 11: Vertrag, Niederschrift § 12: Vertrag, Nichtigkeit

§ 13: Verhalten

§ 14: Berufsausbildung § 15: Berufsausbildung, Freistellung, Anrechnung § 16 Zeugnis

§ 17: Vergütung, Anspruch § 18: Vergütung, Bemessung § 19: Vergütung, Fortzahlung

§ 20: Probezeit § 21: Beendigung § 22: Kündigung § 23: Schadensersatz



Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

 

§ 09: Freistellung (für Berufsschulunterricht)

§ 32: Erstuntersuchung

 

 

Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.

 

Art: Bundesgesetz

Rechtsmaterie: Arbeitsrecht

 

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG (S. 437)

 

Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen (elektron. Form ausgeschlossen!).

Angaben im Vertrag (Vertragsniederschrift):

- Ausbildungsberuf, sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit und des Urlaubs
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Kündigungsvoraussetzungen
- für das Ausbildungsverhältnis wichtige Regelungen (z. B. Tarifverträge)
- Form des Ausbildungsnachweises

Unterschrift des Vertrages: 2 - 3

- Ausbildender
- Auszubildender
- bei Minderjährigkeit: gesetzliche Vertreter (bei Eltern: beide!)

Der minderjährige Azubi darf (als beschränkt Geschäftsfähiger) ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rechtsgeschäfte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses abschließen. Der Abschluss (und die Kündigung) des Ausbildungsvertrages bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Aubis haben den Azubis und deren gesetzlichen Vertretern unverzüglich eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift auszuhändigen!

 

Der Ausbildungsvertrag muss der zuständigen Kammer (IHK, HWK) zur Genehmigung und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgelegt werden.

 

Pflichten des Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb):
- Ausbildung entsprechend dem Vertrag (→ Beschäftigung gem. Ausbildungszweck)
- Freistellung für den Berufsschulunterricht (und Überwachung)

- angemessene Vergütung

- Ausstellung eines Zeugnisses

 

Hinweis:

- einfaches Zeugnis: Arbeitgeber; Art und Dauer der Beschäftigung
- qualifiziertes Zeugnis: auf Verlangen des Arbeitnehmers; + Verhalten und Leistung

 

Pflichten des Auszubildenden: 8

 

- sorgfältige Ausführung der Arbeiten

- Befolgung der Anordnungen

- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

- Beachtung der Betriebsordnung

- pflegliche Behandlung der betrieblichen Einrichtungen
- unverzügliche Mitteilung bei Arbeitsunfähigkeit (z. B. Krankheit)
- Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheft; schriftlich oder elektronisch)

- regelmäßiger Besuch der Berufsschule

 

Probezeit:

 

- mindestens einen Monat und höchstens vier Monate

- in dieser Frist kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer

  Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden!

 

Vergütung:

 

- Mindestvergütung

- mindestens jährlich ansteigend (!)

- Überstunden sind besonders zu vergüten

- Vergütung zu zahlen auch bei:

  Freistellung (Berufsschulunterricht, Prüfungen) Krankheit (bis 6 Wochen)

 

Kündigung nach der Probezeit:

- nur schriftlich

- wichtiger Grund (Arbeitsverweigerung) ohne Kündigungsfrist

- vom Azubi bei Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung mit 4 Wochen Kündigungsfrist

 

Bei einer Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses kann es zu Schadensersatzforderungen beider Seiten kommen (bei vermeintlich einseitiger Verantwortung für die Beendigung Ausbildung).

 

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses: 3

 

- mit Ablauf der Ausbildungsdauer

- mit Bestehen der Abschlussprüfung (wenn vor Ablauf der Ausbildungszeit)

- nach der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens 1 Jahr Verlängerung)

 

 

DUALES SYSTEM DER BERUFSAUSBILDUNG (S. 439)

 

Beim Dualen Ausbildungssystem findet die Berufsausbildung grundsätzlich an zwei Lernorten statt (vgl. BBiG):

- Lernort „Betrieb“: betriebliche Berufs(aus)bildung

- Lernort „Schule“: schulische Berufs(aus)bildung (berufsbildende Schulen)

 

 

Kernbegriffe der Ausbildung im Betrieb (vgl. Ausbildungsordnung[en]):

 

Ausbildungsordnungen (Berufsausbildungsverordnungen):
AO sind die Grundlage für die betriebliche Ausbildung (geordnete/einheitliche Berufsausbildung in den Betrieben).

AO gibt es für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
(Ausbildungsordnungen werden als Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.)

 

z. B. „Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“

 

Wesentliche Inhalte: 9

 

- staatliche Anerkennung (des Ausbildungsberufs)

- Dauer der Berufsausbildung, hier: 3 Jahre

- Struktur der Berufsausbildung (Pflichtqualifikationen und 2 Wahlqualifikationen)

- Ausbildungsrahmenplan: zu vermittelnde „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“;

  Zeitrahmen

- Ausbildungsberufsbild: Pflichtqualifikationen, 2/10 Wahlqualifikationen, FKF

- Ausbildungsplan: im Betrieb von Aubis aufgrund des Ausbildungsrahmenplans festgelegt

- Ausbildungsnachweis: von Azubis schriftlich geführt (während der Ausbildungszeit) und von

  Aubis durchzusehen

- Verkürzung der Ausbildungszeit: gemeinsamer Antrag von Azubi und Aubi

  (bei optimistischer Prognose)

- Abschlussprüfung

 

 

Überstundenregelungen:

 

- Überstunden sind grundsätzlich freiwillig

- Überstunden müssen dem Zweck der Ausbildung dienen

  (Anwesenheitspflicht d. Aubis o. ä.)

- Höchstarbeitszeit für Azubis:

  * Jugendliche: 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche

  * Erwachsene: 10 Stunden pro Tag, 48 Stunden pro Woche

     (vgl. Arbeitszeitgesetz (ArbZG); in Ausnahmefällen bis zu 60 Std.!)

- Überstunden sind bes. zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen

- gundsätzlich kann Freizeitausgleich gefordert werden!

 

 

Beziehung Ausbildender und Auszubildender:

 

- Einstellung: persönlich geeignet (Ausbildender)

 

- Ausbildung: persönlich und fachlich geeignet (Ausbilder; nicht Ausbildender!)

 

 

Ausbilder:

 

- persönliche Eignung: nicht straffällig, BBiG-Verstöße, Beschäftigungsverbot von Jugendl.

 

- fachliche Eignung:

  * Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf „entsprechenden Fachrichtung“
  (z. B. Industriekaufmann)

  * bestandene Ausbildereignungsprüfung vor der Kammer („AdA-Schein“)

 

 

Ausbildung in der Schule

 

Die Berufsschulpflicht wird von den Ländern geregelt (Beispiele):

?????

- für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses

- * , sofern die Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde

- bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird

 

Der Berufsschulunterricht für Azubis unter 18 Jahren:

 

- der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht

  freizustellen

- der Jugendliche darf nicht beschäftigt werden…

  * vor einem vor 09.00 Uhr beginnenden Unterricht

  * an einem Berufsschulalltag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (mind. 45 Minuten)

  * in Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mind. 25 Std. an 5 Tagen

- auf die Arbeitszeit ist anzurechnen…

  * ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden, mit 8 Stunden

  * ein zweiter Berufsschultag nur die Unterrichtszeit mit Pausen

  * Berufsschulwochen im Blockunterricht (5 Tage) mit 40 Stunden

- ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht entstehen

 

Der Berufsschulunterricht für Azubis über 18 Jahren: ?????
Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) statt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)!

 

- der volljährige Azubi kann selbst entscheiden, ob er die schulische Ausbildung wahrnimmt

  (?)

- er ist für den Berufsschulunterricht freizustellen („Unterricht vor betriebl. Ausbildung“)

- die Freistellung umfasst die gesamte Aufenthaltszeit

  (Berufsschulzeit auf vertragliche Arbeitszeit anrechnen)

- Berufsschule und Arbeitszeit: 8 Stunden pro Tag, 48 Stunden pro Woche

- die Rückkehr in den Betrieb an Berufsschultagen kann (grundsätzlich) verlangt werden

  (außer < 30 Minuten)

 

Die Berufsausbildung in der Berufsschule wird festgelegt durch die zwei aufeinander abgestimmten Pläne:

- Rahmenlehrplan (Ständige KMK)

- Lehrplan (Bundesland)

 

 

JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZ (S. 443)

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten (auch Azubis) unter 18 Jahren:

 

- Beschäftigungsverbot von Kindern (unter 15 Jahre!)

- Beschäftigungsverbot zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
  (Ausnahme: Gastwirtschaften oder Bäckereien usw., über 16)

- Verbot von Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit

   (Ausnahmen: Einzelhandel, Gaststätten usw.)

- Fünf-Tage-Woche

- Arbeitszeit: max. 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche

  (Erwachsene zum Vergleich: 10 – 48) ?????

- Urlaubsregelung:
  * < 16 Jahre: 30 Werktage

  * < 17 Jahre: 27 Werktage

  * < 18 Jahre: 25 Werktage

- Pausenregelung: im Voraus feststehende Ruhepausen von „angemessener“ Dauer

  30 Min. bei > 4,5 Stunden

  60 Min. bei > 6 Stunden

- Teilnahme am Berufsschulunterricht

- Beschäftigung an Berufsschultagen

- Verbot der Akkordarbeit

- gesundheitliche Betreuung

 

Ärztliche Untersuchungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG):

 

Erstuntersuchung:

 

- ärztliche Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate

- Bescheinigung des Arztes an Arbeitgeber

- sonst keine Einstellung

 

Erste Nachuntersuchung:

 

- ein Jahr nach der ersten Beschäftigung

- Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen

- nach 1 Jahr im Verzug schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers innerhalb 1 Monats

- der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nicht weiterbeschäftigt werden

 

 

Sozialversicherung:

 

Für die Auszubildenden gelten die gleichen sozialrechtlichen Vorschriften wie für alle Arbeitnehmer.

 

 

Jugend- und Auszubildendenvertretung

 

In Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gewählt.
Regelung: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Personalvertretungsgesetz (PersVG).

 

- wählbar sind alle Arbeitnehmer < 25

- Amtszeit: 2 Jahre

- keine Betriebsratsmitglieder in Jugendvertretung!

 

Aufgaben und Rechte:

- Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat (z. B. Berufsbildung)

- Überwachung und Einhaltung von Gesetzen

- Teilnahme an allen Betriebsratssitzungen (Vertreter!)

- Stimmrecht bei Betriebsratssitzungen (bei „Jugendthemen“)

 

 

Personalförderung und Fortbildung

 

Ziel: lebensbegleitendes Lernen

 

- Initiative des Betriebs: Personalförderung durch Traineeprogramme, Coaching, Mentoring

- Initiative des Azubis: Fort- und Weiterbildung

- Stipendien und Förderprogramme (nationale und internationale Organisationen)

- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

- eigener Betrieb