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Mittwoch, 28. August 2024

JURA: ÖFFENTLICHES RECHT - STAATSRECHT ... im Aufbau!

Hammer, Waage, Gericht, Justiz, Recht
Öffentliches Recht (Quelle: pixabay; succo)

29.08.2024 (pub) - 08.10.2024


Das öffentliche Recht (Öffentliches Recht) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (ca. Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (Bürgern) oder anderen Hoheitsträgern regelt.

Im Unterschied dazu regelt das Zivilrecht/Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten.

Das öffentliche Recht umfasst auch das Verwaltungsrecht (die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger) und das Staatsorganisationsrecht (Organisation und Funktion des Staates; z. B. Zuständigkeiten von Behörden und Gerichten, Regelungen über das Dienstverhältnis von Beamten).

Das öffentliche Recht umfasst viele Materien bzw. Teilgebiete:

I. Nationales öffentliches Recht:
- Staats- und Verfassungsrecht
  (Staatsorganisationsrecht, Grundgesetz, Staatskirchenrecht)
- Verwaltungsrecht
  (Bes. VR: Öfftl. Baurecht, Kommunalrecht, Dienstrecht, Polizeirecht, Umweltrecht,
  Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bes. Verfahrensrecht und Prozessrecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Innenrecht von öfftl.-rechtl. Religionsgemeinschaften
- Strafrecht (meist eigenständig behandelt)

II. Supranationales Recht:
- Europarecht (Ius publicum europaeum)

III. Völkerrecht:
- Allgemeines Völkerrecht
- Menschenrechte
- Recht internationaler Organisationen
- Wirtschaftsvölkerrecht (z. B. Welthandelsrecht)
- Umweltvölkerrecht
- Seerecht
- Weltraumrecht
- Humanitäres Völkerrecht
- Völkerstrafrecht



JURA: ZIVILRECHT (PRIVATRECHT) ... im Aufbau!

Zivilrecht

Begriffe und Abgrenzungen

Begriffe: Zivilrecht, Privatarecht und Bürgerliches Recht
- Zivilrecht und Privatrecht werden weitgehend synonym gebraucht
  (lat.: ius civile)
- der Begriff "Bürgerliches" Rechtt stammt zwar auch von ius civile,
  meint aber im Deutschen meist nur einen Teil des Zivilrechts (siehe BGB!)

Definition: Zivilrecht
Das Zivilrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten untereinander regelt. Rechssubjekte können natürliche oder juristische Personen sein.
(Wirtschaftlich sind die Rechtssubjekte oft keineswegs gleichgestellt.)

Abgrenzung: Öffentliches Recht - Zivilrecht
In der Rechtswissenschaft steht das Zivilrecht neben dem öffentlichen Recht. Während das öffentliche Recht das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt., regelt das Zivilrecht nur die Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Es basiert damit auf Privatautonomie und Willensfreiheit.
Das Zivilrecht bzw. Privatrecht erlaubt die Gestaltung des Rechts aufgrund des privatrechtlichen Vertrags o. ä. ohne staatlichen Einfluss.

Bsp.e Öffentliches Recht:
- Strafrecht (z. B. StGB)
- Verfassungsrecht (GG)
- Verwaltungsrecht (z. B. Baurecht, Polizeirecht)
- Steuerrecht (z. B. EStG)

Gliederung: Allgemeines Zivilrecht - sonstiges Zivilrecht
- allgemeines Zivilrecht/Privatrecht
- sonstiges Zivilrecht/Privatrecht, Sonderprivatrecht

Das bürgerliche Recht liefert als allgemeines Zivilrecht die Grundregeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (Obligationen).
z. B.: BGB
Das sonstige Zivilrecht (z. T. mit Wirtschaftsprivatrecht) steht im Handelsrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht.
z. B. HGB


Allgemeines Zivilrecht/Privatrecht

Merke (Wh.):
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis von Staat und Privatpersonen und ist durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet.
Das Zivilrecht/Privatrecht regelt das Verhältnis zwischen Privatpersonen und ist durch den Grundsatz der Gleichberechtigung und Privatautonomie gekennzeichnet.

 

Gliederung: Pandetensystem und Institutionensystem (selten)

Die Gliederung des Privatrechts nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf  (oder sechs) Teilbereiche auf. Pandektistische Kodifikationen sind z. B. das deutsche BGB und andere moderne Gesetzbücher im deutschen Rechtskreis.

Pandekten (πανδέκτης/pandektes - Allumfassendes) bzw. Digesten (digesta - Geordnetes) waren ursprünglich in der Spätantike unter Kaiser Justinian Zusammenfassungen/Kompilationen von Jurisprudenz.)

- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht

Die Gliederung des Privatrechts kann auch nach dem Institutionensystem erfolgen, das sich am klassischen römischen Recht orientiert. Heute hat diese Einteilung fast nur noch historischen Wert (manchmal aber auch interpretativen).
Das Institutionensystem trennt in Personenrecht (personae) und Sachenrecht (res).

Diese Einteilung stammt vom Römischen Recht, das von dem Juristen Gaius beschrieben wurde und spielte in mehreren späteren Kodifikationswellen eine Rolle. Besonders ist das der Fall bei der Inkraftsetzung des französischen Code Civil, an das auch das österreichische ABGB m. E. angelehnt ist.


BGB


Der Aufbau des BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Bücher eingeteilt:

1. Allgemeiner Teil: §§ 1 - 240
- natürliche und juristische Personen (§§ 1 - 89)
- Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff)
- Zustandekommen eines Vertrages (§§ 145 ff)
- Vertretung und Vollmacht (§§ 164 ff)
2. Schuldrecht: §§ 241 - 853
- Allgemeines Schuldrecht (§§ 241 - 432)
- Besonderes Schuldrecht (§§ 433 - 853):
  Kauf, Tausch, Darlehen, Schenkung, Miete, Werkvertrag, Bürgschaft
3. Sachenrecht: §§ 854 - 1296
- Besitz (§ 854)
- Eigentum (§ 903)
- Hypothek, Grundschuld (§§ 1113, 1191)
4. Familienrecht: §§ 1297 - 1921
- Verlöbnis (§ 1297)
- Eheliches Gütterrecht (§§ 1363 ff)
- Scheidung, Unterhalt (§ 1313, § 1360)
5. Erbrecht: §§ 1922 - 2385
- Erbfolge (§§ 1922)
- Testament, Erbvertrag (§§ 2064 ff)
- Erbschein (§§ 2353 ff)


Der Allgemeine Teil (AT) des BGB enthält die Regelungen, die "vor die Klammer gezogen" wurden und für alle anderen Bücher auch gelten.
Das Schuldrecht und das Sachenrecht sind aber enger mit dem AT verbunden als das Familienrecht und das Erbrecht.

Beispiele:
§§ 145 ff: Zustandekommen eines Vertrages
§§ 164 ff: Stellvertretung

Das BGB ist Teil des Privatrechts (s. o.).
Zum Privatrecht gehört außer dem BGB auch das Handelsgesetzbuch (HGB), dass die Regelungen des BGB für Kaufleute ergänzt.


Der Vertrag (Zustandekommen)

Das Zustandekommen eines Vertrages ist in §§ 145 ff geregelt. Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs (Rechtsfolge).
[genaugenommen ist das der Konsensualvertrag im Ggs. zum Realvertrag]

Die erforderliche Einigung erfordert selbst zwei Willenserklärungen (WE = declaratio voluntatis), nämlich das Angebot und die Annahme.
Der Inhalt des Vertrags muss so bestimmt sein, dass die Annahme durch ein einfaches JA erfolgen kann.

Im täglichen Leben werden viele Verträge nicht durch ausdrückliches, sondern durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten geschlossen. Ein bestimmtes Angebot kann so zum Ausdruck gebracht werden, das gleiche gilt aber auch für eine Annahme.

Entscheidend für die Prüfung des Bindungswillens (nach § 145) sind zwei Punkte:
[Auslage und Annonce (und die Gefälligkeit) sind keine Angebote!]

1. Die Auslage von Waren stellt i. d. R. kein Angebot dar.
Der Inhaber eines Geschäfts will normalerweise selber entscheiden, ob er einen Kaufvertrag abschliesst.
Vielmehr gibt meist der Kunde durch Vorlage der Ware an der Kasse ein Angebot ab.

2. Eine Annonce in der Zeitung stellt ebenso kein Angebot an. Sie ist eine invitatio ad offerendum.
Wenn eine Zeitungsannonce schon ein Angebot wäre, könnte jeder, der sich auf sie meldet, durch Annahme einen Kaufvertrag zustandebringen. Der Verkäufer könnte dann wohl nicht alle Kunden beliefern und würde sich u. U. schadensersatzpflichtig machen.
Eine Annonce ist also nur eine invitatio ad offerendum. Bekundet der Kunde sein Interesse (z. B. telefonisch, per Computer), so gibt er ein Angebot ab.

Anders verhält es sich bei der Aufstellung von Automaten. Hier handelt es sich um eine offerta ad incertas personas, ein Angebot an jedermann.

Auch bei der Zusendung nicht bestellter Waren an einen Empfänger ist auch ein Bindungswille anzunehmen. Es liegt ein Angebot vor (in der Zusendung).
Der Empfänger kann das Angebot grundsätzlich annehmen, indem er die zugesandte Sache in Gebrauch nimmt. [umstrittene Sachlage]
Wenn ein Empfänger die Waren liegen lässt (ignoriert), dann kommt ein Kaufvertrag nicht zustande.
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung!
(Ausnahmen: § 108 II, 2 BGB; § 177 II, 2 BGB; § 362 I HGB)
Wenn ein Unternehmer (§ 14) an einen Verbraucher (§ 13) eine unbestellte Sache liefert, wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet (§ 241 a I).
Auch wenn der Verbraucher die Sache in Gebrauch nimmt, kommt ein Vertrag dennoch nicht zustande.

Es gibt noch weitere Fälle (Fallgruppen), in denen kein Angebot vorliegt: Die (sog.) Gefälligkeit.
Auch bei der Gefälligkeit fehlt es regelmässig an einem Rechtsbindungswillen des Antragenden. [Anbieter]

Bei einer Klausur muss bei der Ermittlung der Frage, ob ein Angebot vorliegt, geklärt werden, ob eine invitatio (Gefälligkeit) vorliegt, indem man eine Auslegung des Empfängerhorizontes durchführt (gem. §§ 133, 157).


Die Wirksamkeit des Vertrags

Wenn ein Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen wurde, heisst das noch nicht, dass er auch wirksam ist. Bei Missachtung bestimmter Vorschriften oder nachträglicher Anfechtung ist der Vertrag i. d. R. von Anfang an unwirksam oder nichtig.

Einige Gründe:
- Geschäftsunfähigkeit, § 105
- beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 ff
- Formmangel, § 125
- Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot, § 134
- Sittenwidrigkeit, § 138
- erfolgte Anfechtung, § 142 I

[
Eine Willenserklärung (Angebot, Annahme, Anfechtung, Kündigung) wird je nur dann wirksam, wenn sie abgegeben wurde und dem Vertragspartner zugeht.
Abgegeben wurde/ist sie, wenn sie willentlich so auf den Weg gebracht wurde, dass der Erklärende nichts mehr tun muss, damit die Willenserklärung wirksam wird.

Die Voraussetzung des Zugangs sind in § 130 geregelt.
1. Die schriftliche Willenserklärung wird unter Abwesenden abgegeben.
2. Die mündliche Willenserklärung wird unter Abwesenden abgegeben.
[???]

Die Fallgruppe 1 wird in § 130 I geregelt.
Die WE muss dem anderen zugehen (Wirksamkeit).

Zwei notwendige Bedingungen:
- Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen.
- Mit der Kenntnisnahme muss unter gewöhnlichen Umständen (und zeitlich) zu rechnen sein.



]


Die Stellvertretung (§§ 164 ff)

Stellvertretung ist das Handeln im Namen (für Rechnung) eines anderen (§§ 164 ff). Daran beteiligt sind i. d. R. drei Personen:
1.der Vertretene
2. sein Vertreter (mit Vertretungsmacht)
3. der Vertragspartner (z. B. Kaufpreiszahlung).

Verlauf:
- der Vertretene erteilt dem (Stell-)Vertreter eine Vertretungsmacht und eine Beauftragung
- der Stellvertreter schliesst einen Kaufvertrag mit dem Vertragspartner
- der Vertragspartner verlangt nun eine Kaufpreiszahlung von dem Vertretenen (nach § 433 II)

Die Stellvertretung hat drei Voraussetzungen:
- eigene Willenserklärung des Vertreters
- im Namen des Vertretenen
- mit Vertretungsmacht

1. eigene Willenserklärung des Vertreters

Nicht jeder, der für einen anderen handelt, ist automatisch dessen Vertreter. Man muss einen Entscheidungsspielraum besitzen. Sonst müsste man von einem "Boten" sprechen.

Stellvertreter:
- Erzeuger eigenen Willens
- eigener Entschluss ("fasst Entschluss selbst")
- Entschliessungsfreiheit bezüglich Partner, Objekt, Preis

Bote:
- Träger fremden Willens
- ausschliesslich Sprachrohr
- keine Entschliessungsfreiheit

Bsp. Bote: "Ich will im Auftrag von A eine Flasche Schnaps für * Euro kaufen!"

Die Frage, ob jemand Stellvertreter (eigener Wille) oder Bote (fremde Nachricht) ist, richtet sich nach seinem äusseren Auftreten.


2. Im Namen des Vertretenen

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Vertreter deutlich machen, dass er für einen anderen handelt. Es kann sich nach § 164 I 2 auch aus den Umständen ergeben, dass der Vertreter für einen anderen auftritt.

Der Name des Vertretenen muss nicht ausdrücklich genannt werden, solange er bestimmbar ist (als Vertrauensperson). Wenn der Vertreter nicht deutlich macht, dass er für einen anderen handelt, dann kommt der Vertrag nach § 164 II zwischen dem Vertragspartner und dem Vertreter (selbst) zustande! Es handelt sich dann um ein Eigengeschäft.

Ausnahmen des Offenkundigkeitsprinzips:
- Geschäft für den, "den es angeht"
- Geschäft für den Betriebsinhaber


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Begriffe:

Essentialia negotii: Hauptbestandteile des Vertrags [jeweils benennen!]
(z. B. § 433 BGB Kaufvertrag, § 535 BGB Mietvertrag, § 631 BGB Werkvertrag)

Einwendungen:
- rechtshindernde Einwendungen
- rechtsvernichtende Einwendungen
- rechtshemmende Einwendungen