- Hug/Knauer/Lennartz/Speth/Waltermann: BM
- Speth/Hug/Kaier/Waltermann: Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
(für Wirtschaftsschulen)
III. BERUFSAUSBILDUNG
Ansprechpartner (Kontaktpersonen) der Auszubildenden:
- Ausbildender, Ausbilder
- Vorgesetzte, Kollegen, Auszubildende
- Mitglieder des Betriebsrates; der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Ansprechpartner in Institutionen:
Kammern (IHK, HWK),
Berufsgenossenschaften
- Lehrer, Mitschüler
Meinungsverschiedenheiten (Streitfälle), Schlichtungsausschüsse:
- zuerst:
persönliches Gespräch
(Konfliktgespräch), ggf. mit Ausbildungsberater und Lehrperson
- dann:
Schlichtungsausschuss (zwingend
laut Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG];
i. d. R. durch Kammern mit
Arbeitnehmern und Arbeitgebern [50:50] gebildet)
= „Ausschuss zur Beilegung von
Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden
aus einem bestehenden
Berufsausbildungsverhältnis“
- wird der vom Ausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche
akzeptiert,
kann binnen zwei Wochen Klage
beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden
(- bei Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis ist das
Arbeitsgerecht
direkt zuständig)
BERUFSBILDUNGSGESETZ (S. 437)
[Anm.: Die Gesetze werden mit Kurztitel und Abkürzung
angegeben.]
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die
betriebliche Berufsausbildung (Duales System), die Fortbildung sowie die
berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1). Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner
die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht, Berufsbildungsrecht
Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende
Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Für dieses Gesetz war 1969 eine
Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des
Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.
Zum 1. April 2005 wurde das Berufsbildungsgesetz grundlegend
novelliert. Eine weitere Änderung trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Das Berufsbildungsgesetz regelt:
- die gesamte Berufsausbildung sowie…
- die Berufsausbildungsvorbereitung
- die berufliche Fortbildung
- die berufliche Umschulung
(wichtig!)
Bestimmungen:
- Berufsausbildungsvertrag
- Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden
- Probezeit
- Vergütung
- Kündigung
- Zeugnis
- Abschlussprüfung
- Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Vom Berufsbildungsgesetz (BBiG)
abweichende Regelungen dürfen nur zugunsten der Auszubildenden
vereinbart werden!
Für alle Beschäftigten unter 18 Jahren ist auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu
berücksichtigen („Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“).
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein
deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt
zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.
(Kind ist man mit Vollendung der Geburt bis < 14 Jahre. Jugendlicher ist man
von 14 bis < 18 Jahre.)
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Das BBiG wird ergänzt durch die jeweilige Ausbildungsordnung (Berufsausbildungsverordnung).
Ausbildungsordnungen legen in Deutschland die
bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung im Rahmen der
dualen Berufsausbildung fest. Die/Eine Ausbildungsordnung regelt die sachliche
und zeitliche Gliederung der Ausbildung.
Ausbildungsordnungen werden als Rechtsverordnungen des Bundes im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Grundlage für die Ausbildungsordnung ist
das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG):
Teil 1: Allgemeine
Vorschriften
§ 1: Ziele und Begriffe der Berufsbildung
§ 2: Lernorte der Berufsbildung
§ 3: Anwendungsbereich
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennungen von Ausbildungsberufen
§ 4:
Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 5:
Ausbildungsordnung
§ 6: Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
§ 7: Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
§ 7a: Teilzeitberufsausbildung
§ 8: Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 9: Regelungsbefugnis
-
Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
§ 10:
Vertrag
§ 11: Vertragsniederschrift
§ 12: Nichtige Vereinbarungen
-
§ 13:
Verhalten während der Berufsausbildung
(Azubis: berufliche
Handlungsfähigkeit, Ausbildungsziel)
-
§ 14:
Berufsausbildung
(Aubis:
Pflichten [kostenlos], Ausbildungsnachweis, nur Ausbildungszweck)
§ 15: Freistellung, Anrechnung
§ 16:
Zeugnis
-
§ 17:
Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
§ 18: Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 19: Fortzahlung der Vergütung
-
§ 20:
Probezeit
§ 21: Beendigung
§ 22: Kündigung
§ 23: Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (möglich!)
-
§§ 24 - 26: Sonstige Vorschriften
(Weiterarbeit, Unabdingbarkeit, Andere Vertragsverhältnisse)
(§ 24: Festeinstellung bei Weiterbeschäftigung)
=
§§ 64 - 67: Berufsbildung behinderter Menschen
=
Teil 7:
§§ 102 – 106: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10: Vertrag § 11: Vertrag, Niederschrift § 12: Vertrag,
Nichtigkeit
§ 13: Verhalten
§ 14: Berufsausbildung § 15: BA: Freistellung, Anrechnung §
16: Zeugnis
§ 17: Vergütungsanspruch § 18: Vergütung, Bemessung § 19:
Vergütung, Fortzahlung
§ 20: Probezeit § 21: Beendigung § 22: Kündigung § 23:
Schadensersatz
§ 10: Vertrag § 11: Vertrag, Niederschrift § 12: Vertrag,
Nichtigkeit
§ 13: Verhalten
§ 14: Berufsausbildung § 15: Berufsausbildung, Freistellung,
Anrechnung § 16 Zeugnis
§ 17: Vergütung, Anspruch § 18: Vergütung, Bemessung § 19:
Vergütung, Fortzahlung
§ 20: Probezeit § 21: Beendigung § 22: Kündigung § 23:
Schadensersatz
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
§ 09: Freistellung (für Berufsschulunterricht)
§ 32: Erstuntersuchung
Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den
öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit,
es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten
zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe
an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur
Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG (S. 437)
Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen (elektron. Form
ausgeschlossen!).
Angaben im Vertrag (Vertragsniederschrift):
- Ausbildungsberuf,
sachliche und zeitliche
Gliederung der
Berufsausbildung
- Beginn und Dauer
der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen
Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
und des Urlaubs
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Kündigungsvoraussetzungen
- für das Ausbildungsverhältnis wichtige Regelungen (z. B. Tarifverträge)
- Form des Ausbildungsnachweises
Unterschrift des Vertrages: 2 - 3
- Ausbildender
- Auszubildender
- bei Minderjährigkeit: gesetzliche Vertreter (bei Eltern: beide!)
Der minderjährige Azubi darf (als beschränkt Geschäftsfähiger) ohne Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters Rechtsgeschäfte im Rahmen seines
Arbeitsverhältnisses abschließen. Der Abschluss (und die Kündigung) des
Ausbildungsvertrages bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Aubis haben den Azubis und deren gesetzlichen Vertretern
unverzüglich eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift
auszuhändigen!
Der Ausbildungsvertrag muss der zuständigen Kammer
(IHK, HWK) zur Genehmigung und Eintragung in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse vorgelegt werden.
Pflichten des Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb):
- Ausbildung entsprechend dem Vertrag (→ Beschäftigung gem. Ausbildungszweck)
- Freistellung für den Berufsschulunterricht (und Überwachung)
- angemessene Vergütung
- Ausstellung eines Zeugnisses
Hinweis:
- einfaches Zeugnis: Arbeitgeber; Art und Dauer der
Beschäftigung
- qualifiziertes Zeugnis: auf Verlangen des Arbeitnehmers; + Verhalten und Leistung
Pflichten des Auszubildenden: 8
- sorgfältige Ausführung der Arbeiten
- Befolgung der Anordnungen
- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- Beachtung der Betriebsordnung
- pflegliche Behandlung der betrieblichen Einrichtungen
- unverzügliche Mitteilung bei Arbeitsunfähigkeit (z. B. Krankheit)
- Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheft; schriftlich oder
elektronisch)
- regelmäßiger Besuch der Berufsschule
Probezeit:
- mindestens einen Monat und höchstens vier Monate
- in dieser Frist kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit
und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
von beiden Seiten gekündigt werden!
Vergütung:
- Mindestvergütung
- mindestens jährlich ansteigend (!)
- Überstunden sind besonders zu vergüten
- Vergütung zu zahlen auch bei:
Freistellung
(Berufsschulunterricht, Prüfungen) Krankheit (bis 6 Wochen)
Kündigung nach der Probezeit:
- nur schriftlich
- wichtiger
Grund (Arbeitsverweigerung) ohne Kündigungsfrist
- vom Azubi bei Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung
mit 4 Wochen
Kündigungsfrist
Bei einer Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses kann
es zu Schadensersatzforderungen beider Seiten kommen (bei vermeintlich
einseitiger Verantwortung für die Beendigung Ausbildung).
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses: 3
- mit Ablauf der Ausbildungsdauer
- mit Bestehen der Abschlussprüfung (wenn vor Ablauf der
Ausbildungszeit)
- nach der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens 1
Jahr Verlängerung)
DUALES SYSTEM DER BERUFSAUSBILDUNG (S. 439)
Beim Dualen Ausbildungssystem findet die
Berufsausbildung grundsätzlich an zwei Lernorten statt (vgl. BBiG):
- Lernort „Betrieb“: betriebliche Berufs(aus)bildung
- Lernort „Schule“: schulische Berufs(aus)bildung
(berufsbildende Schulen)
Kernbegriffe der Ausbildung im Betrieb (vgl.
Ausbildungsordnung[en]):
Ausbildungsordnungen
(Berufsausbildungsverordnungen):
AO sind die Grundlage für die betriebliche Ausbildung (geordnete/einheitliche
Berufsausbildung in den Betrieben).
AO gibt es für jeden staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf.
(Ausbildungsordnungen werden als Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht.)
z. B. „Verordnung über die Berufsausbildung zum
Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“
Wesentliche Inhalte: 9
- staatliche Anerkennung (des Ausbildungsberufs)
- Dauer der Berufsausbildung, hier: 3 Jahre
- Struktur der Berufsausbildung (Pflichtqualifikationen und
2 Wahlqualifikationen)
- Ausbildungsrahmenplan: zu vermittelnde „Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten“;
Zeitrahmen
- Ausbildungsberufsbild: Pflichtqualifikationen, 2/10
Wahlqualifikationen, FKF
- Ausbildungsplan:
im Betrieb von Aubis aufgrund des Ausbildungsrahmenplans festgelegt
- Ausbildungsnachweis:
von Azubis schriftlich geführt (während der Ausbildungszeit) und von
Aubis durchzusehen
- Verkürzung
der Ausbildungszeit: gemeinsamer Antrag von Azubi und Aubi
(bei optimistischer
Prognose)
- Abschlussprüfung
Überstundenregelungen:
- Überstunden sind grundsätzlich freiwillig
- Überstunden müssen dem Zweck der Ausbildung dienen
(Anwesenheitspflicht
d. Aubis o. ä.)
- Höchstarbeitszeit für Azubis:
* Jugendliche: 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche
* Erwachsene: 10 Stunden pro Tag, 48 Stunden pro Woche
(vgl. Arbeitszeitgesetz (ArbZG);
in Ausnahmefällen bis zu 60 Std.!)
- Überstunden sind bes. zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen
- gundsätzlich kann Freizeitausgleich gefordert werden!
Beziehung Ausbildender und Auszubildender:
- Einstellung: persönlich geeignet (Ausbildender)
- Ausbildung:
persönlich und fachlich geeignet (Ausbilder; nicht Ausbildender!)
Ausbilder:
- persönliche Eignung: nicht straffällig,
BBiG-Verstöße, Beschäftigungsverbot von Jugendl.
- fachliche Eignung:
* Abschlussprüfung
in einer dem Ausbildungsberuf „entsprechenden Fachrichtung“
(z. B. Industriekaufmann)
* bestandene
Ausbildereignungsprüfung vor der Kammer („AdA-Schein“)
Ausbildung in der Schule
Die Berufsschulpflicht wird von den Ländern geregelt
(Beispiele):
?????
- für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- * , sofern die Ausbildung vor Vollendung des 21.
Lebensjahres begonnen wurde
- bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr
vollendet wird
Der Berufsschulunterricht für Azubis unter 18 Jahren:
- der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht
freizustellen
- der Jugendliche darf nicht beschäftigt werden…
* vor einem vor
09.00 Uhr beginnenden Unterricht
* an einem
Berufsschulalltag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (mind. 45 Minuten)
* in
Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mind. 25 Std. an 5 Tagen
- auf die Arbeitszeit ist anzurechnen…
* ein Berufsschultag
mit mehr als 5 Unterrichtsstunden, mit 8 Stunden
* ein zweiter
Berufsschultag nur die Unterrichtszeit mit Pausen
* Berufsschulwochen
im Blockunterricht (5 Tage) mit 40 Stunden
- ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule
nicht entstehen
Der Berufsschulunterricht für Azubis über 18 Jahren: ?????
Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) statt des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(JArbSchG)!
- der volljährige Azubi kann selbst entscheiden, ob er die
schulische Ausbildung wahrnimmt
(?)
- er ist für den Berufsschulunterricht freizustellen („Unterricht vor betriebl. Ausbildung“)
- die Freistellung umfasst die gesamte Aufenthaltszeit
(Berufsschulzeit auf
vertragliche Arbeitszeit anrechnen)
- Berufsschule und Arbeitszeit: 8 Stunden pro Tag, 48
Stunden pro Woche
- die Rückkehr in den Betrieb an Berufsschultagen kann (grundsätzlich)
verlangt werden
(außer < 30
Minuten)
Die Berufsausbildung in der Berufsschule wird festgelegt
durch die zwei aufeinander abgestimmten Pläne:
- Rahmenlehrplan (Ständige KMK)
- Lehrplan (Bundesland)
JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZ (S. 443)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten
(auch Azubis) unter 18 Jahren:
- Beschäftigungsverbot von Kindern (unter 15 Jahre!)
- Beschäftigungsverbot zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
(Ausnahme: Gastwirtschaften oder
Bäckereien usw., über 16)
- Verbot von Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(Ausnahmen:
Einzelhandel, Gaststätten usw.)
- Fünf-Tage-Woche
- Arbeitszeit: max. 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche
(Erwachsene zum
Vergleich: 10 – 48) ?????
- Urlaubsregelung:
* < 16 Jahre: 30 Werktage
* < 17 Jahre: 27 Werktage
* < 18 Jahre: 25 Werktage
- Pausenregelung: im Voraus feststehende Ruhepausen von
„angemessener“ Dauer
30 Min. bei > 4,5
Stunden
60 Min. bei > 6
Stunden
- Teilnahme am Berufsschulunterricht
- Beschäftigung an Berufsschultagen
- Verbot der Akkordarbeit
- gesundheitliche Betreuung
Ärztliche Untersuchungen im Rahmen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG):
Erstuntersuchung:
- ärztliche Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate
- Bescheinigung des Arztes an Arbeitgeber
- sonst keine Einstellung
Erste Nachuntersuchung:
- ein Jahr nach der ersten Beschäftigung
- Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen
- nach 1 Jahr im Verzug schriftliche Aufforderung des
Arbeitgebers innerhalb 1 Monats
- der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nicht
weiterbeschäftigt werden
Sozialversicherung:
Für die Auszubildenden gelten die gleichen sozialrechtlichen
Vorschriften wie für alle Arbeitnehmer.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zur
Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gewählt.
Regelung: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Personalvertretungsgesetz
(PersVG).
- wählbar sind alle Arbeitnehmer < 25
- Amtszeit: 2 Jahre
- keine Betriebsratsmitglieder in Jugendvertretung!
Aufgaben und Rechte:
- Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat (z. B.
Berufsbildung)
- Überwachung und Einhaltung von Gesetzen
- Teilnahme an allen Betriebsratssitzungen (Vertreter!)
- Stimmrecht bei Betriebsratssitzungen (bei „Jugendthemen“)
Personalförderung und Fortbildung
Ziel: lebensbegleitendes Lernen
- Initiative des Betriebs: Personalförderung durch
Traineeprogramme, Coaching, Mentoring
- Initiative des Azubis: Fort- und Weiterbildung
- Stipendien und Förderprogramme (nationale und
internationale Organisationen)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- eigener Betrieb
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