AUF DER WACHT!
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Dienstag, 19. Juni 2012
VOKABELN: CHINESISCH
A
a betonende Satzpartikel
aìren Ehemann, Ehefrau
B
bàba Vater
ba Satzpartikel: Vermutung; friedl. Aufforderung
bái weiss
bàn die Hälfte, halb
bàn Handeln; sich (einen Pass usw.) ausstellen lassen
bànzòu Begleiten; Begleitung (Musik)
bang helfen
bangzhu helfen
bào Zeitung
bàozhî Zeitung
bei ZEW
bên ZEW
bî Schreibgerät, Kugelschreiber
bî im Vergleich zu; mit
bié nicht (Verneinung des Imperativs)
bingxié Schlittschuhe
bîng runder, flacher Kuchen
búcuò nicht schlecht
búxiè gern geschehen
bù nicht; nein
bù ZEW
Bù gândang. Zurückweisen eines Kompliments:
Zuviel der Ehre!; Das steht mir nicht zu.
C
cài Speise, Gericht
canjia teilnehmen
canting Esszimmer
canzàn Botschaftsrat; Attaché
chá Tee
chà fehlen
cháng oft
cháng probieren, kosten
chángchéng Grosse Mauer
chángjiang Yangtse
chàng singen
chàng ge Ein Lied singen
che Fahrzeug, Auto
chènshan Hemd, Bluse
chéng Stadt
chéngyû Sprichwort, Redensart
chi essen
chi fàn Mahlzeit einnehmen; essen
chufa Losgehen, losfahren
chúfáng Küche
chuan Anziehen, tragen (Kleidung)
chuáng Bett
cí Wort
cídiân Wörterbuch
cóng von, aus, von ... her
cuò falsch
D
dâ schlagen
dâ diànhuà telefonieren
dà gross
dàjia alle
dàshî Botschafter
dàshîguân Botschaft
dàibiâo Abgeordneter, Vertreter
dàibiâotuán Delegation
dàifu Arzt; Herr/Frau Doktor
dàngao Kuchen (aus Eiern)
dang als (...tätig sein)
dào ankommen; bis
déyû Deutsch
de Attributpartikel
...de shíhou wenn, als, während
de Komplementpartikel (des Grades)
dêng warten
dìdi jüngerer Bruder
dìtú (Land-) Karte
diân
ein bisschen, etwas
diân
ZEW: Uhr
diânxin
Gebäck, Imbiss
diànhuà
Telefon
diànshì
Fernsehen
diànyîng
(Kino-) Film
diàoyú
angeln
dîng
ZEW
dongtian
Winter
dongxi
Ding, Gegenstand
dông
verstehen
dou
alle, alles, insgesamt
duànliàn
Sport treiben
duì, duìle
richtig, korrekt
duì
Mannschaft
duìmiàn
gegenüber
duo
viel, viele
duoshâo
wieviel, wieviele
E
zwei
Fâyû
Französisch
Fanyì
Übersetzen; Übersetzer
Fàn
Gekochter Reis; Essen; Mahlzeit
Fángjian
Zimmer
Fángzi
Haus, Gebäude
Fângwèn
Besuch abstatten; besichtigen
Fàng xin
Beruhigt sein
Feicháng
Besonders, sehr
Feiji
Flugzeug
Fen
ZEW: Minute
Fenbié
Sich trennen
Furen
Gemahlin, Gattin
Fúwù
dienen
Fúwùyuán
Kellner(in)
Fùxí
Wiederholen
Sonntag, 17. Juni 2012
Samstag, 16. Juni 2012
GROTTE DES ST. REMACLE
Die Grotte St. Remacle liegt in der Nähe von Cugnon. Sie ist im Prinzip ausgeschildert.
Das soll heissen, dass man zwar mehrere Schilder mit dem Hinweis auf die Höhle findet, diese jedoch nicht immer eindeutig die Strasse zum Ziel kennzeichnen. Zum Teil mag das an einer unbedachten Beschilderung liegen, zum Teil aber auch daran, dass man die Grotte über verschiedene Wege erreichen kann.
Ist man als Autofahrer unten am Ort in der Nähe der Grotte angekommen, werden an einer Y-Kreuzung beide Wege in Richtung Grotte/Höhle ausgeschildert. Der linke Weg an der Kreuzung führt zu einem Campingplatz, der rechte Weg Serpentinen hoch.
Der sicherste Weg ist aus unserer Sicht der rechte, also der an der Kreuzung die Serpentinen bergauf führt.
Dann trifft man nämlich nach wenigen Minuten oben auf einen ausgeschilderten Feldweg, der links von der Strasse ab durch das bewaldete Mittelgebirgsland führt. Dort muss man das Auto auf jeden Fall stehen lassen. Besonders bei nassem Wetter ist eine Querfeldeinfahrt mit dem Auto ist nicht ratsam.
Wenn man dann zu Fuss einige hundert Meter entlang des Feldwegs geht, trifft man wieder auf eine Y-Kreuzung, die aber nicht klar ausgeschildert ist. Hier ist der linke Wegesarm zu wählen (der rechte würde in eine andere Schlucht hinabführen). Der linke Weg führt weniger steil an einem Hangkamm entlang. Erst relativ kurz vor dem Ziel ist ein "Aussichtspunkt" (Point de vue) ausgeschildert, der dann fast zur Höhle führt.
Würde man diesen beschilderten Aussichtspunkt ignorieren, würde man ins tiefe Tal gelangen.
Die eigentliche Höhle oder Grotte ist über einen Weg seitlich am Hang zu erreichen. Eigentlich handelt es sich um 3 Höhlenkammern, von denen die ersten beiden U-förmig verbunden sind. Sie zeigen Spuren menschlicher Bearbeitung.
Zuerst begegnet man einer Gedenktafel an den belgischen König Albert. Dann sieht man die zwei Kammern der ersten Höhle (anders ausgedrückt eine U-förmige Einbuchtung) und schliesslich rechts um die Ecke eine rundliche Höhlenkammer im Fels mit einer Art Altar. Darüber erscheint die Statue des St. Remacle.
Um 1936 wurden die Höhlen restauriert.
Auf jeden Fall darf man von diesem Höhlen-Aussichtspunkt aus nicht den herrlichen Rundblick ins Tal vergessen. Bei dem Gestein dieser Gegend handelt es sich um metamorphes (umgewandeltes) Sedimentgestein, das herkömmlich als Schiefer bezeichnet wird.
Alternativ kann man an oben angegebener Y-Kreuzung auch links abbiegen und muss dann auf einem Wohnwagenstellplatz parken. Dann kann man sich vom Fluss durch das Tal dem Ziel nähern. Das ist umständlicher, eröffnet dem geländegängigen Wanderer aber den Einblick in weitere Höhlen im Fels.
Die Verehrung Remacles (Rimagilus') soll weit über ein Jahrtausend alt sein. Remacle lebte angeblich im 7. Jhd. n. Chr. und war der erste Abt des Klosters Solignac. Der Merowingerkönig Sigebert III./Sigibert III. soll ihm 644 eine Einsiedelei mit viel Land um Cugnon (Congidunum) vermacht haben. Der Bischof von Trier vermittelte den Transfer. Der Legende nach soll sich der feindselige Satan in einen Wolf verwandelt und den Esel des St. Remacle angegriffen haben. Schliesslich konnte ihn Remacle aber bezwingen. Remacle selber lebte daraufhin einige Jahre in der Grotte. Später soll er in Stavelot (Stablo) und Malmédy (Malmünd) Abt gewesen sein. Dort sind bis heute einige Gebäude nach ihm benannt. Die Abteikirche ist aber nur noch als Ruine erhalten, nachdem sie in der Revolutionszeit verkauft und danach abgetragen wurde. Der gesamte Kult um St. Remacle wurde durch die Französische Revolution für ca. 1 Jhd. unterbrochen.
Eine in der Nähe befindliche Quelle wird auch "Wolfsquelle" bzw. "fontaine du loup" genannt. Die Verehrung Remacles wird auch mit einem alten Stein- und Wasserkult in Spa in Verbindung gebracht und könnte vorchristliche Wurzeln haben.
JURA: STRAFRECHT ... im Aufbau!
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Strafrecht (Quelle: pixabay; VBlock) |
Begriffe und Abgrenzungen
Das Strafrecht ist in der deutschen Rechtsordnung des Rechtsgebiet, dass bestimmte menschliche Rechtshandlungen (aktives Tun, Dulden, Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht) als "abweichendes Verhalten" (Devianz) unter staatliche Strafe stellt.
Das Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts, der sich im Laufe der Geschichte verselbständigt hat (Methode, Rechtsnormen usw).
Für rechtswidrig und schuldhaft begangene Taten sieht das Strafrecht Sanktionen wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor.
Bei einem Fehlen der Schuld kann das Gericht statt einer Strafe ggf. eine Maßregel verhängen.
Die strafrechtlichen Rechtsnormen sind im Strafgesetzbuch (StGB) und im Strafverfahrensrecht (z. B. StPO) geregelt (materielles Strafrecht). Die Vollziehung von Strafen regelt das Strafvollzugsrecht.
Für jugendliche und heranwachsende Täter gelten dieselben Regeln, aber andere Sanktionen.
Auf Soldaten wird das Wehrstrafgesetzt (WStG) angewendet.
StGB: Historisches, Detailliertere Ausführung zum Aufbau
Das Strafgesetzbuch (StGB, dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie
des materiellen Strafrechts. Es bestimmt dazu die Voraussetzungen und
Rechtsfolgen strafbaren Handelns. Das Strafverfahren selbst ist in der
Strafprozessordnung geregelt.
Das heute gültige Strafgesetzbuch geht auf das Reichsstrafgesetzbuch für
das Deutsche Reich zurück (seit 1. Januar 1872 in Kraft). Dieses
stammte seinerseits vom Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund ab.
Das Strafgesetzbuch unterlag seit seinem Bestehen vielen Novellierungen.
Der Gesetzgeber reagierte damit auf gesellschaftliche Veränderungen,
aber auch auf den naturwissenschaftlichen und rechtspolitischen Wandel.
Er wollte auch sogenannte Strafbarkeitslücken schliessen: Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung (§ 129), Geldwäsche (§ 261),
Computerkriminalität (z. B. Computerbetrug, § 263).
Besonders wichtig sind die Strafrechtsreformgesetze. Das 1.
Strafrechtsreformgesetz ("1. Gesetz zur Reform des Strafrechts"; 1 StRG)
vom 25.06.69 hat im Allgemeinen Teil (AT) eine einheitliche
Freiheitsstrafe eingeführt statt Gefängnis, Zuchthaus, Einschließung
und Haft.
Das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 04.06.69 hat in einem neuen
AT die Mindestdauer für Freiheitsstrafe auf einen Monat angehoben, das
Tagessatzsystem für Geldstrafen und die Verwarnung mit Strafvorbehalt
eingeführt. Auch das Maßregelsystem wurde neu geordnet.
Das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 01.04.98 wurde der Strafrahmen bei
Vermögensdelikten verringert und bei Körperverletzungsdelikten erhöht (noch unter Schwarz-Gelb beschlossen!).
Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:
Allgemeiner Teil (AT): §§ 1 - 79b
Der Allgemeine Teil des StGB enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen.
Geltungsbereich, Gesetzliche Definitionen, Vorsatz und Fahrlässigkeit,
Schuldfähigkeit, Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter,
Mittäter, Anstiftung, Beihilfe), Rechtfertigungsgründe (Notwehr,
Nothilfe), Sanktionsrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe usw.),
Verjährung.
Besonderer Teil (BT): §§ 80 - 358
Der Besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach Rechtsgütern.
Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat, gegen die öffentliche
Ordnung (Landfriedensbruch), Rechtspflege (Meineid, uneidliche
Falschaussage [and. Bez.]), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung,
sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel), gegen
die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede), gegen Leben und
Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung), Vermögensdelikte
(Diebstahl, Betrug), Straftaten gegen die Umwelt
(Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen),
Straßenverkehrsdelikte, gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung,
unterlassene Hilfeleistung), Straftaten im Amt (Bestechlichkeit,
Rechtsbeugung).
Das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände. Einige Delikte werden auch
in anderen Gesetzen bestimmt - als Nebenstrafrecht im Gegensatz zum
Kernstrafrecht:
Die Abgabenordnung behandelt Steuerdelikte, Betäubungsmittelgesetz und
Arzneimittelgesetz "Rauschgift"delikte, das Straßenverkehrsgesetz
spezifische Verkehrsdelikte, das Waffengesetz und das
Kriegswaffenkontrollgesetz Waffendelikte, das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) und selten das "Wirtschaftsstrafgesetz 1954"
Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz, das Wehrstrafgesetz das
Soldatenstrafrecht, das Völkerstrafgesetzbuch Kriegsverbrechen und das
Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsdelikte.
StGB: Aufbau in Kürze
Allgemeiner Teil: §§ 1 - 79 b ("Strafrecht AT")
Besonderer Teil: §§ 80 - 358
Die Anzahl der Normen im Strafrecht (v. a. BT) ist recht gering.
Stattdessen:
- Prüfungsschemata
- Definitionen
- Meinungsstreitigkeiten
Strafrecht AT: Grundkonstruktionen
- Vorsätzliches Begehungsdelikt (keine Fahrlässigkeit oder Unterlassung!)
Vorsatz: Erfolg gewollt
Fahrlässigkeit: Erfolg nicht gewollt, tritt aber ein
Begehung: eigenes Handeln
Unterlassung: Geschehenlassen
- Versuch
- Fahrlässigkeitsdelikt
- Erfolgsqualifiziertes Delikt
- Unechtes Unterlassungsdelikt
- Täterschaft und Teilnahme
* Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft
* Anstiftung und Beihilfe
Zusatz:
- Erfolgsdelikte: Erfolg in der Außenwelt wird benötigt
- Tätigkeitsdelikt: Täter führt Handlung aus, Erfolg wird nicht benötigt
(z. B. § 153 StGB Falschaussage, § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr)
Strafrecht BT: Straftatbestände
- § 211 I: Mord (selten in Klausuren)
- § 212 I: Totschlag
- § 222: Fahrlässige Tötung
- § 223 I: Körperverletzung
- § 224 I: Gefährliche Körperverletzung
- § 229: Fahrlässige Körperverletzung
- § 242 I: Diebstahl
- § 303 I: Sachbeschädigung
1. DAS VORSÄTZLICHE VOLLENDETE BEGEHUNGSDELIKT
Das vorsätzliche (vollendete) Begehungsdelikt wird in drei Schritten geprüft:
Dreistufiger Deliktsaufbau (Tataufbau/Verbrechensaufbau).
Zusatz:
- Koinzidenzprinzip/Simultanitätsprinzip: Der Täter macht sich nur dann strafbar, wenn er den TB verwirklicht und bei der Verwirklichung des TBs vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt
- die Lehre von den "negativen Tatbestandsmerkmalen" ist nur zweistufig (abs. MM)
1. Tatbestandsmässigkeit:
- objektiver und subjektiver TB
Abstrakte Beschreibung, welches Handeln strafbar ist.
Es kann nur eine Tat bestraft werden, die auch zum Zeitpunkt ihrer Ausführung mit Strafe bedroht war (§ 1 StGB). Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 103 II GG) muss grds. vorhersehbar sein, ob ein geplantes Handeln strafbar ist.
2. Rechtswidrigkeit:
- nicht gegeben bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
Eine Rechtswidrigkeit liegt (nur), dann vor, wenn eine Tat im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung steht.
Die Rechtswidrigkeit wird im Regelfall durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Ausnahmen: Dem Täter können Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen (z. B. Notwehr).
3. Schuld:
- nicht gegeben bei Vorliegen von Schuldunfähigkeit/Schuldlosigkeit
Eine Tat ist dann schuldhaft, wenn sie dem Täter nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten vorwerfbar ist.
Ausnahmen (Schuldlosigkeit): Schwachsinn, schwere (andere) seelische Abartigkeit (§ 20).
Strafbarkeit: Der Täter macht sich nur dann strafbar, wenn er tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
TATBESTANDSMÄSSIGKEIT
I. Objektiver Tatbestand
1. Täter, Tathandlung, Taterfolg
2. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
(Handlung: jedes von menschlichem Willen beherrschtes/beherrschbares Verhalten)
3. Objektive Zurechnung
I. Objektiver Tatbestand
1. Täter, Tathandlung, Taterfolg
Die meisten Delikte können tatbestandlich von jedem Menschen begangen werden.
Sonderdelikte: Die im gesetzlichen TB umschriebene Eigenschaft des Handlungssubjekts begrenzt den Täterkreis.
Bsp.: § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) "Arzt"; § 331 ff (Vorteilsnahme) "Amtsträger"
Tathandlung beim Begehungsdelikt:
Willensgetragenes, sozialerhebliches Verhalten
nicht willensgetragen:
- Reflexbewegungen
- Schlaf (?)
- Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewusstlosigkeit
- vis absoluta: unwiderstehlicher körperlicher Zwang (z. B. spastische Anfälle; keine Handlung!)
Bsp.: § 212 I StGB (Totschlag)
Erfolg: Tod eines anderen Menschen (anderer: ungeschrieben)
"A schießt auf B. B stirbt."
Handlung:
"A schießt auf C. C stirbt."
Auch das Unterlassen stellt eine Handlung dar, wird aber an anderer Stelle geprüft.
Keine Haldung: Im Schlaf, bei Bewusstlosigkeit oder "vis absoluta" (unwiderstehlicher körperlicher Zwang; Spastische Anfälle gelten z. B. nicht als Handlung).
Bsp.:§ 223 I StGB (Körperverletzung)
A wirft den B um, dieser fällt dabei gegen den C und verletzt ihn.
Aufgrund der "vis absoluta" des B (unwiderstehlicher körperlicher Zwang) liegt kein willensgetragenes Verhalten des B vor ("...nicht gegeben...").
Erfolgsdelikt:
Bei Erfolgsdelikten muss der Eintritt des tatbestandlich vorausgesetzten Erfolges festgestellt werden.
Bsp.: § 212 StGB (Totschlag); § 223 (Körperverletzung)
Beim Totschlag muss als Erfolg der Tod des Menschen eingetreten sein,
bei Körperverletzung eine Gesundheitsbeschädigung.
Tätigkeitsdelikt:
Der TB von Tätigkeitsdelikten beschreibt ein "schlichtes aktives Tun".
Es muss kein über dieses Tun hinausgehender Erfolg (in der Außenwelt) hinzutreten.
Bsp.: § 153 StGB (uneidliche Falschaussage)
2. Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg
Man muss hier klären, ob der Erfolg ein Werk des Täters war.
Hinweis: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten (s. o.) ist keine Kausalität zu prüfen (der Erfolg ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit).
Conditio-sine-qua-non-Formel:
Ursächlich (kausal) ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
=> Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen Tathandlung und Taterfolg
Frage: Wäre der Erfolg (in seiner konkreten Gestalt) entfallen, wenn ein bestimmtes Verhalten hinweggedacht wird/würde?
Man spricht auch von der "Äquivalenztheorie":
Nach der Ä. beurteilt sich die Kausalität nach eben dieser Conditio-sine-qua-non-Formel, wonach gilt: Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedracht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Die Bezeichnung rührt daher, dass jede noch so entfernte notwendige Bedingung als kausal für den tbl. Erfolg angesehen wird und deshalb alle Bedingungen äquivalent sind (gleiches Gewicht haben).
Die Conditio-sine-qua-non-Formel wird durch 6 Regeln konkretisiert bzw. modifiziert:
a) Hypothetische Kausalität:
Die Handlung des Täters führt zwar den Erfolg herbei.
Dieser Erfolg wäre aber (wenig) später auch durch eine andere Ursache (nicht von einem Dritten gesetzt) herbeigeführt worden.
Bsp.: § 212 (Totschlag)
Ein zuvor Erschossener wäre danach durch einen Unfall ums Leben gekommen.
Es entfällt zwar nicht der Erfolg (Tod), dafür aber der konkrete Erfolg.
Sogenannte Reserveursachen sind unbeachtlich, weil sie sich auf den konkreten Erfolg nicht auswirken konnten.
b) kumulative Kausalität:
Mehrere, unabhängig voneinander gesetzten Bedingungen führen erst durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbei.
(Jede Handlung für sich nicht.)
Bsp.:
A und B geben C jeweils 25 g Gift. 50 g Gift sind tödlich.
Alle Bedingungen sind gleichwertig.
Mitursächlichkeit reicht aus.
c) Alternative Kausalität (Doppelkausalität):
II. Subjektiver Tatbestand
Die genannten Punkte müssen detaillierter erläutert werden.
3. Objektive Zurechenbarkeit
3.1. Vorsatz
a) das kognitive Element (Wissenselement)
b) das voluntative Element (Willenselement)
c) Erscheinungsformen des Vorsatzes:
α) Absicht (dolus directus 1. Grades)
- besondere Intensität des Täterwillens
- zielgerichteter Erfolgswille des Täters
- Wissen: blosses Für-Möglich-Halten
β) Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
- besondere Intensität des Wissenselementes
- der Täter weiss oder sieht als sicher voraus, dass seine Tathandlung zur Tb.verwirklichung führt
- das Willenselement ist nicht so wichtig
Bsp.: Brandstiftung mit Todesfolge zwecks Versicherungsbetrug
γ) Bedingter Vorsatz (dolus eventualis; Eventualvorsatz)
- Möglichkeitstheorie und Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter muss den Erfolg möglich/wahrscheinlich
voraussehen
- Billigungstheorie (Einwilligungstheorie): Täter muss die Möglichkeit des Erfolges erkennen (Wissen) und sich damit abfinden/ihn billigend in Kauf nehmen (Wollen)
---
RECHTSWIDRIGKEIT
B. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe:
I. Notwehr, § 32 StGB
II. Notstand
1. Defensivnotstand, § 228 BGB
2. Aggressivnotstand, § 904 BGB
3. rechtfertigende Notstand, § 34 StGB
III. Festnahmerecht, § 127 StPO
IV. rechtfertigende Einwilligung
V. mutmassliche rechtfertigende Einwilligung
I. Notwehr, § 32
1. Notwehrlage
Die Notwehrlage besteht aus einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
a) Angriff ist die von einem Menschen drohende Rechtsgutverletzung (keine Tierangriffe, ausser als menschliche Waffe/Angriffsmittel).
Notwehrfähig ist jedes Individualrechtsgut (Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Hausrecht, Eigentum, Besitz).
Nicht notwehrfähig sind Rechtsgüter der Allgemeinheit.
b) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert (aus objektiver Sicht).
c) Ein
2. Notwehrhandlung
3. Verteidigungswille
---
Lektion 8: Täterschaft und Teilnahme
Unter Täterschaft und Teilnahme werden die verschiedenen Formen der Beteiligung an Straftaten zusammengefasst.
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen der Täterschaft:
- unmittelbare Täterschaft (Alleintäterschaft): § 25 I, 1. Alt.
- mittelbare Täterschaft ("Tatmittler/Werkzeug"): § 25 I, 2. Alt.
- Mittäterschaft ("gemeinsamer Tatentschluss"): § 25 II
Formen der Teilnahme:
- Anstiftung: § 26
- Beihilfe: § 27
Es gibt zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme verschiedene Theorien.
1. Subjektive Theorie (v. a. Rechtsprechung - "Täterwillen"):
Täter ist derjenige, der mit Täterwillen (animus auctoris) handelt.
Er will die Tat als "eigene".
Teilnehmer ist, wer nur Teilnehmerwillen (animus socii) besitzt.
Er will die Tat als "fremde".
Neben diesen subjektiven Merkmalen zieht die Rechtsprechung auch objektive Merkmale heran:
Sie betrachtet den "Umfang der Tatbeteiligung" und das "Interesse am Taterfolg" (Gesamtschau/Synopse).
2. Lehre von der Tatherrschaft (hM der Literatur - "in den Händen"):
Täter ist derjenige, der als Handelnder den tatbestandsmässigen Geschehensablauf in den Händen hält.
Der Täter ist die Zentralgestalt des konkreten Handlungsablaufs.
Die Tatherrschaft hat derjenige, der das "Ob" und "Wie" der Tat festlegt und den entsprechenden Willen hat.
Der Teilnehmer ist dagegen eine Randfigur, die das "Ob" und "Wie" vom Willen eines anderen abhängig macht.
(Der Teilnehmer fördert die Tatbestandsverwirklichung nur ohne Einfluss auf den Ablauf.)
A. Erscheinungsformen der Täterschaft, § 25:
- Alleintäterschaft/unmittelbare Täterschaft, § 25 I, 1. Alt.:
Täter ist derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht.
- Mittelbare Täterschaft: § 25 I, 2. Alt.:
Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (Tatmittler, menschliches Werkzeug, verlängerter Arm).
Dem mittelbaren Täter werden die Tathandlungen des Tatmittlers so zugerechnet, als ob er sie eigenhändig ausgeführt hätte. Die Rechtsprechung (BGH) zielt auf die "Tatherrschaft kraft überlegenem Wissen".
Der Hintermann hat dann die "Tatherrschaft", wenn er eine überlegene Stellung hat, der Tatmittler ist dann unterlegen ("Minus an Wissen oder Willen").
a) tatbestandslos: Selbstverletzung, Selbsttötung
b) ohne Tb.vorsatz: Der Tatmittler kennt ein Tb.merkmal nicht.
c) absichtslos-dolos (ohne spezifische Absicht)
d) rechtmässig
e) schuldlos
f) vordeliktisches Handeln des Tatmittlers (Sonderfall)
---
Prüfungsschema: Mittelbare Täterschaft
I. Strafbarkeit des Tatmittlers (Tb, Rw, Schuld)
II. Strafbarkeit des Hintermannes
1. Tatbestandsmässigkeit
a) objektiver Tatbestand
- Feststellen, dass Begehung durch "einen anderen" erfolgte (i. S. § 25 I, 2. Alt.)
- Tatherrschaft des Hintermanns: Beherrschung des Vordermannes bzw. Tatmittlers aufgrund einer Willens- und/oder Wissensüberlegenheit
- Strafbarkeitsmangel beim Tatmittler
b) subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler
- Vorsatz bzgl. eigener Tatherrschaft und der unterlegenen Stellung des Tatmittlers
- bes. subjektive Merkmale (z. B. Zueignungsabsicht, § 242)
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
---
- Mittäterschaft, § 25 II
Die Mittäterschaft beschreibt Fälle, in denen mehrere gemeinschaftlich eine Straftat durch bewusstes (und gewolltes) Zusammenwirken begehen.
Die Mittäter sind dabei gleichberechtigte (und arbeitsteilige) Partner. Es liegt ein "gemeinsamer Tatentschluss" vor.
Jeder Mittäter steuert seinen Beitrag zum Gelingen der Tat bei. Jedem Mittäter wird deshalb der Tatbeitrag der anderen Mittäter zugerechnet (als wäre es sein eigener). Man spricht von "wechselseitiger Zurechnung".
Wenn die Beteiligten das Delikt in arbeitsteiliger Weise begehen und sich nur durch ihr Zusammenwirken das Vorliegen aller objektiven Tatbestandsmerkmale ergibt, dann ist eine "gemeinsame Prüfung" der Mittäter zu empfehlen!
---
Prüfungsschema
(...)
---
- Sukzessive Mittäterschaft als Sonderfall
Normalerweise ("grundsätzlich") muss der gemeinsame Tatentschluss vor der Tatbegehung gefasst werden, in Ausnahmefällen wie der sukzessiven Mittäterschaft kann er jedoch auch noch während der Tatausführung erfolgen.
Es liegt in diesem Fall kein gemeinsamer Tatplan vor.
B. Erscheinungsformen der Teilnahme
Teilnahme ist die Mitwirkung an fremder Tatbestandsverwirklichung.
Sowohl die Anstiftung (§ 26, als auch die Beihilfe (§ 27
MITTELALTERMARKT: KAISERSLAUTERN 2010
Was heute selbstverständlich erscheint, wo fast jeder mit dem Smartphone herumrennt, war es damals noch nicht.
Schon bei der Anfahrt fuhren wir am Theater Kaiserslauterns mit seinen künstlerischen Symbolen vorbei. Beim Parken warnte uns ein Anwohner, nicht auf dem Kleingärtnerparkplatz zu parken, weil diese ungebetene Gäste leicht zuparken würden. Wir parkten daher etwas weiter in Richtung Wald und sahen bei der Rückkehr und den vielen zugeparkten Autos, wie Recht er hatte. Danke für den Tip!
Beim Anmarsch auf den Markt sahen wir gleich einen Rettungswagen, weil es jemandem schlecht ging. Ein Retter war sehr wichtigteuerisch. Außerdem sahen wir eine Gruppe irischer Jungen, die und spaßig begrüßten und die wir im Smalltalk fragten, ob sie auch Gälisch konnten. Sie konnten!
Der Markt selber war günstig, groß und abwechslungsreich. Die meisten Darsteller stellten das Mittelalter dar, es gab aber auch (selten) Antikenfans und Asienfans.
Freitag, 15. Juni 2012
REENACTMENT: VERSAND
Nachbauten historischer Katapulte |
ANTIKE (z. T. auch MA)
MITTELALTER (& FANTASY)
http://grafenshop.de/
http://www.maskworld.com/german
http://www.mittelalterland.com/
Dienstag, 12. Juni 2012
SERIENMÖRDER (USA)
http://www.serien-killer.com/
-
Charles Manson & Manson Family
Als Serienmörder gelten Mörder, die mit zeitlichem Abstand mehrere (andere) Menschen töten. Damit ist der Begriff von Massenmördern abgegrenzt. Der Begriff wurde v. a. durch die Jagd auf Ted Bundy in den 70er-Jahren geprägt.
Serienmörder können verschiedene Motive haben. Häufig spielt Sadismus eine Rolle, manchmal wähnt sich ein Serienmörder aber auch auf einer Mission (z. B. Ted Kaczynski).
DAVID BERKOWITZ (SON OF SAM)
* 01.06.1953
David Berkowitz ist ein Serienmörder, dem bislang 6 Morde in den Jahren 1976 und 1977 zugerechnet wurden.
Berkowitz wurde in New York als Richard David Falco geboren. Sein Vater arbeitete viel und war deshalb selten zu Hause. Seine Adoptivmutter war sehr possessiv und starb, als er 13 war. Man hatte ihm gesagt, dass seine Mutter bei der Geburt gestorben war, was sich jedoch später als falsch herausstellte.
Nach einer Zeit bei der Armee versuchte er mühsam, im zivilen Leben Fuss zu fassen.
Dabei geriet er möglicherweise auch in die Fänge von Satanisten. Seine erste nachgewiesene Attacke auf Frauen war eine Messerattacke im Jahre 1975. Bis heute ist unklar, ob er bei seinen Taten Mittäter hatte.
Berkowitz wurde zu 365 Jahren Haft verurteilt und wandte sich dem Christentum zu.
TED BUNDY
* 24.11.1946 in Burlington (Vermont)
+ 24.01.1989 in Starke, Florida State Prison (Florida)
Theodore „Ted“ Robert Bundy (geb. Theodore R. Cowell) war ein US-amerikanischer Serienmörder, der mindestens zwischen 1974 und 1978 mindestens 30 junge Frauen und Mädchen in mehreren Bundesstaaten der USA umbrachte, darunter Utah, Colorado, Oregon, Idaho und Florida.
Einige Schätzungen gehen aber weit höher. Manche Experten halten eine Zahl von > 100 Opfern für realistisch. Einige Aussagen von Bundy selbst deuten auch in diese Richtung ("add one digit and you'll have it").
Dies wird noch gestützt von einem seiner ehemaligen Anwälte, John Henry Browne, der nicht nur die Zahl von > 100 als realistisch bezeichnete, sondern auch davon Sprach, dass Bundys erstes Opfer ein Mann war.
Ted Bundy ist so oder so einer der bekanntesten Serienmörder der Geschichte der USA.
JEFFREY DAHMER
* 21.05.1960 in West Allis, Wisconsin
+ 28.11.1994 in Portage, Wisconsin
Jeffrey Lionel Dahmer war ein homosexueller Serienmörder aus den USA und trug den Beinamen The Milwaukee Monster. Dahmer war das Kind eines ehrgeizigen Naturwissenschaftlers, der aber durch seine Karriere seine Familie vernachlässigte. Dahmer zeigte auch Interesse an Naturwissenschaften, wurde aber von Mitschülern nicht ernst genommen und immer wieder angegriffen. Auf dem Heimweg wurde er mehrfach brutal zusammengeschlagen. Daraufhin flüchtete sich Dahmer in die Natur und in nekrophile Phantasien. Ein Aufenthalt beim Militär konnte ihn kurzzeitig stabilisieren, aber dann verlor er immer mehr die Kontrolle.
Zwischen 1978 und 1991 tötete er mindestens 17 Männer und Jugendliche in Wisconsin. Dabei ging er äußerst brutal vor und weidete einige seiner Opfer aus. Von manchen bewahrte er Körperteile in seiner Gefriertruhe auf.
Es kam vor, dass Dahmers Opfer fliehen konnten, aber die Polizei reagierte anfangs gar nicht oder falsch und schickte das Opfer wieder in das Haus zurück. Die Beamten dachten an einen übertriebenen Streit in einer Schwulenbeziehung. Am Ende führte aber ein solche Flucht zu Dahmers Enttarnung.
Nachdem Dahmer gefasst und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war, wurde er mehrfach im Gefängnis angegriffen und starb schließlich bei solch einer Attacke.
JOHN WAYNE GACY

* 17.03.1942 in Chicago (Illinois)
+ 10.05.1994 in Joliet, Illinois
John Wayne Gacy war ein US-amerikanischer homosexueller Serienmörder. Nach bisherigen Erkenntnissen tötete er 33 Jungen und junge Männer von denen er viele vorher vergewaltigt hatte. Die Taten erstreckten sich über einen Zeitraum von mindestens 1972 bis 1978.
Gacy wurde auch "Der Clown" oder später der "Killer-Clown" genannt, weil er auf Straßenfesten als Pogo the Clown auftrat, um Kinder zu unterhalten.
Für seine Taten erhielt Gacy 21mal lebenslänglich und 12mal die Todesstrafe und kam damit ins Guinness-Buch der Rekorde. 1994 wurde er in Joliet im Stateville Correctional Center hingerichtet.
ED GEIN
HILLSIDE STRANGLER(S): KENNETH BIANCHI & ANGELO BUONO


TED KACZYNSKI (UNABOMBER)
CHARLES MANSON
Charles Manson & Manson Family