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Samstag, 16. Juni 2012

JURA: STRAFRECHT ... im Aufbau!

Hammer, Gesetz, Gerechtigkeit, Richter
Strafrecht (Quelle: pixabay; VBlock)



Begriffe und Abgrenzungen

Das Strafrecht ist in der deutschen Rechtsordnung des Rechtsgebiet, dass bestimmte menschliche Rechtshandlungen (aktives Tun, Dulden, Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht) als "abweichendes Verhalten" (Devianz) unter staatliche Strafe stellt.

Das Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts, der sich im Laufe der Geschichte verselbständigt hat (Methode, Rechtsnormen usw).
Für rechtswidrig und schuldhaft begangene Taten sieht das Strafrecht Sanktionen wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor.
Bei einem Fehlen der Schuld kann das Gericht statt einer Strafe ggf. eine Maßregel verhängen.

Die strafrechtlichen Rechtsnormen sind im Strafgesetzbuch (StGB) und im Strafverfahrensrecht (z. B. StPO) geregelt (materielles Strafrecht). Die Vollziehung von Strafen regelt das Strafvollzugsrecht.

Für jugendliche und heranwachsende Täter gelten dieselben Regeln, aber andere Sanktionen.
Auf Soldaten wird das Wehrstrafgesetzt (WStG) angewendet.

StGB: Historisches, Detailliertere Ausführung zum Aufbau


Das Strafgesetzbuch (StGB, dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Es bestimmt dazu die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns. Das Strafverfahren selbst ist in der Strafprozessordnung geregelt.

Das heute gültige Strafgesetzbuch geht auf das Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück (seit 1. Januar 1872 in Kraft). Dieses stammte seinerseits vom Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund ab.

Das Strafgesetzbuch unterlag seit seinem Bestehen vielen Novellierungen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf gesellschaftliche Veränderungen, aber auch auf den naturwissenschaftlichen und rechtspolitischen Wandel. Er wollte auch sogenannte Strafbarkeitslücken schliessen: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129), Geldwäsche (§ 261), Computerkriminalität (z. B. Computerbetrug, § 263).
Besonders wichtig sind die Strafrechtsreformgesetze. Das 1. Strafrechtsreformgesetz ("1. Gesetz zur Reform des Strafrechts"; 1 StRG) vom 25.06.69 hat im Allgemeinen Teil (AT) eine einheitliche Freiheitsstrafe eingeführt statt Gefängnis, Zuchthaus, Einschließung und Haft.
Das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 04.06.69 hat in einem neuen AT die Mindestdauer für Freiheitsstrafe auf einen Monat angehoben, das Tagessatzsystem für Geldstrafen und die Verwarnung mit Strafvorbehalt eingeführt. Auch das Maßregelsystem wurde neu geordnet.
Das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 01.04.98 wurde der Strafrahmen bei Vermögensdelikten verringert und bei Körperverletzungsdelikten erhöht (noch unter Schwarz-Gelb beschlossen!).

Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:

Allgemeiner Teil (AT): §§ 1 - 79b

Der Allgemeine Teil des StGB enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen.

Geltungsbereich, Gesetzliche Definitionen, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Schuldfähigkeit, Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe), Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe), Sanktionsrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe usw.), Verjährung.

Besonderer Teil (BT): §§ 80 - 358

Der Besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach Rechtsgütern.

Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat, gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch), Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage [and. Bez.]), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel), gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede), gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung), Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug), Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen), Straßenverkehrsdelikte, gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung), Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung).

Das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände. Einige Delikte werden auch in anderen Gesetzen bestimmt - als Nebenstrafrecht im Gegensatz zum Kernstrafrecht:

Die Abgabenordnung behandelt Steuerdelikte, Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelgesetz "Rauschgift"delikte, das Straßenverkehrsgesetz spezifische Verkehrsdelikte, das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz Waffendelikte, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und selten das "Wirtschaftsstrafgesetz 1954" Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz, das Wehrstrafgesetz das Soldatenstrafrecht, das Völkerstrafgesetzbuch Kriegsverbrechen und das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsdelikte.


StGB: Aufbau

Allgemeiner Teil: §§ 1 - 79 b   ("Strafrecht AT")
Besonderer Teil: §§ 80 - 358

Die Anzahl der Normen im Strafrecht (v. a. BT) ist recht gering.
Stattdessen:
- Prüfungsschemata
- Definitionen
- Meinungsstreitigkeiten


Strafrecht AT: Grundkonstruktionen
- Vorsätzliches Begehungsdelikt (keine Fahrlässigkeit oder Unterlassung!)
  Vorsatz: Erfolg gewollt
  Fahrlässigkeit: Erfolg nicht gewollt, tritt aber ein
  Begehung: eigenes Handeln
  Unterlassung: Geschehenlassen
- Versuch
- Fahrlässigkeitsdelikt
- Erfolgsqualifiziertes Delikt
- Unechtes Unterlassungsdelikt
- Täterschaft und Teilnahme
  * Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft
  * Anstiftung und Beihilfe

Zusatz:
- Erfolgsdelikte: Erfolg in der Außenwelt wird benötigt
- Tätigkeitsdelikt: Täter führt Handlung aus, Erfolg wird nicht benötigt
  (z. B. § 153 StGB Falschaussage, § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr)

Strafrecht BT: Straftatbestände
- § 211 I: Mord (selten in Klausuren)
- § 212 I: Totschlag
- § 222: Fahrlässige Tötung
- § 223 I: Körperverletzung
- § 224 I: Gefährliche Körperverletzung
- § 229: Fahrlässige Körperverletzung
- § 242 I: Diebstahl
- § 303 I: Sachbeschädigung



Das vorsätzlich (vollendete) Begehungsdelikt wird in drei Schritten geprüft: Dreistufiger Deliktsaufbau (Tataufbau/Verbrechensaufbau).

Zusatz:
- Koinzidenzprinzip/Simultanitätsprinzip: Der Täter macht sich nur dann strafbar,
  wenn er den TB verwirklicht und bei der Verwirklichung des TBs
  vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt
- die Lehre von den "negativen Tatbestandsmerkmalen" ist nur zweistufig (abs. MM)

1. Tatbestandsmässigkeit: objektiver und subjektiver TB
Abstrakte Beschreibung, welches Handeln strafbar ist.
Es kann nur eine Tat bestraft werden, die auch zum Zeitpunkt ihrer Ausführung mit Strafe bedroht war. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss auch vorhersehbar sein, ob ein geplantes Handeln strafbar ist.

2. Rechtswidrigkeit:
Eine Rechtswidrigkeit liegt (nur), dann vor, wenn eine Tat im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung steht.
Die Rechtswidrigkeit wird im Regelfall durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Ausnahmen: Dem Täter können Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen (z. B. Notwehr).

3. Schuld:
Eine Tat ist dann schuldhaft, wenn sie dem Täter nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten vorwerfbar ist.
Schuldlosigkeit: Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit (§ 20).

Strafbarkeit: Der Täter macht sich nur dann strafbar, wenn er tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.


TATBESTANDSMÄSSIGKEIT

I. Objektiver Tatbestand
1. Täter, Tathandlung, Taterfolg
2. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
    (Handlung:
     jedes von menschlichem Willen beherrschtes/beherrschbares Verhalten)
3. Objektive Zurechnung

Bsp. 212 I StGB
Erfolg: Tod eines anderen Menschen (anderer: ungeschrieben)
"A schießt auf B. B stirbt."
Handlung:
"A schießt auf C. C stirbt."
Auch das Unterlassen stellt eine Handlung dar, wird aber an anderer Stelle geprüft.
Keine Haldung: Im Schlaf, bei Bewusstlosigkeit oder "vis absoluta" (unwiderstehlicher körperlicher Zwang; Spastische Anfälle gelten z. B. nicht als Handlung).

II. Subjektiver Tatbestand

Die genannten Punkte müssen detaillierter erläutert werden.

3. Objektive Zurechenbarkeit
3.1. Vorsatz
a) das kognitive Element (Wissenselement)
b) das voluntative Element (Willenselement)
c) Erscheinungsformen des Vorsatzes:

α) Absicht (dolus directus 1. Grades)
- besondere Intensität des Täterwillens
- zielgerichteter Erfolgswille des Täters
- Wissen: blosses Für-Möglich-Halten

β) Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
- besondere Intensität des Wissenselementes
- der Täter weiss oder sieht als sicher voraus, dass seine Tathandlung zur Tb.verwirklichung führt
- das Willenselement ist nicht so wichtig
Bsp.: Brandstiftung mit Todesfolge zwecks Versicherungsbetrug

γ) Bedingter Vorsatz (dolus eventualis; Eventualvorsatz)
- Möglichkeitstheorie und Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter muss den Erfolg möglich/wahrscheinlich
  voraussehen
- Billigungstheorie (Einwilligungstheorie): Täter muss die Möglichkeit des Erfolges erkennen (Wissen) und sich damit abfinden/ihn billigend in Kauf nehmen (Wollen)



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RECHTSWIDRIGKEIT

B. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe:
I. Notwehr, § 32 StGB
II. Notstand
1. Defensivnotstand, § 228 BGB
2. Aggressivnotstand, § 904 BGB
3. rechtfertigende Notstand, § 34 StGB
III. Festnahmerecht, § 127 StPO
IV. rechtfertigende Einwilligung
V. mutmassliche rechtfertigende Einwilligung

I. Notwehr, § 32

1. Notwehrlage

Die Notwehrlage besteht aus einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.

a) Angriff ist die von einem Menschen drohende Rechtsgutverletzung (keine Tierangriffe, ausser als menschliche Waffe/Angriffsmittel).
Notwehrfähig ist jedes Individualrechtsgut (Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Hausrecht, Eigentum, Besitz).
Nicht notwehrfähig sind Rechtsgüter der Allgemeinheit.

b) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert (aus objektiver Sicht).

c) Ein

2. Notwehrhandlung

3. Verteidigungswille

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Lektion 8: Täterschaft und Teilnahme

Unter Täterschaft und Teilnahme werden die verschiedenen Formen der Beteiligung an Straftaten zusammengefasst.

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen der Täterschaft:
- unmittelbare Täterschaft (Alleintäterschaft): § 25 I, 1. Alt.
- mittelbare Täterschaft ("Tatmittler/Werkzeug"): § 25 I, 2. Alt.
- Mittäterschaft ("gemeinsamer Tatentschluss"): § 25 II

Formen der Teilnahme:
- Anstiftung: § 26
- Beihilfe: § 27


Es gibt zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme verschiedene Theorien.

1. Subjektive Theorie (v. a. Rechtsprechung - "Täterwillen"):
Täter ist derjenige, der mit Täterwillen (animus auctoris) handelt.
Er will die Tat als "eigene".
Teilnehmer ist, wer nur Teilnehmerwillen (animus socii) besitzt.
Er will die Tat als "fremde".
Neben diesen subjektiven Merkmalen zieht die Rechtsprechung auch objektive Merkmale heran:
Sie betrachtet den "Umfang der Tatbeteiligung" und das "Interesse am Taterfolg" (Gesamtschau/Synopse).

2. Lehre von der Tatherrschaft (hM der Literatur - "in den Händen"):
Täter ist derjenige, der als Handelnder den tatbestandsmässigen Geschehensablauf in den Händen hält.
Der Täter ist die Zentralgestalt des konkreten Handlungsablaufs.
Die Tatherrschaft hat derjenige, der das "Ob" und "Wie" der Tat festlegt und den entsprechenden Willen hat.
Der Teilnehmer ist dagegen eine Randfigur, die das "Ob" und "Wie" vom Willen eines anderen abhängig macht.
(Der Teilnehmer fördert die Tatbestandsverwirklichung nur ohne Einfluss auf den Ablauf.)


A. Erscheinungsformen der Täterschaft, § 25:

- Alleintäterschaft/unmittelbare Täterschaft, § 25 I, 1. Alt.:
Täter ist derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht.

- Mittelbare Täterschaft: § 25 I, 2. Alt.:
Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (Tatmittler, menschliches Werkzeug, verlängerter Arm).
Dem mittelbaren Täter werden die Tathandlungen des Tatmittlers so zugerechnet, als ob er sie eigenhändig ausgeführt hätte. Die Rechtsprechung (BGH) zielt auf die "Tatherrschaft kraft überlegenem Wissen".
Der Hintermann hat dann die "Tatherrschaft", wenn er eine überlegene Stellung hat, der Tatmittler ist dann unterlegen ("Minus an Wissen oder Willen").

a) tatbestandslos: Selbstverletzung, Selbsttötung

b) ohne Tb.vorsatz: Der Tatmittler kennt ein Tb.merkmal nicht.

c) absichtslos-dolos (ohne spezifische Absicht)

d) rechtmässig

e) schuldlos

f) vordeliktisches Handeln des Tatmittlers (Sonderfall)

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Prüfungsschema: Mittelbare Täterschaft 

I. Strafbarkeit des Tatmittlers (Tb, Rw, Schuld)

II. Strafbarkeit des Hintermannes 
1. Tatbestandsmässigkeit 

a) objektiver Tatbestand 

- Feststellen, dass Begehung durch "einen anderen" erfolgte (i. S. § 25 I, 2. Alt.) 
- Tatherrschaft des Hintermanns: Beherrschung des Vordermannes bzw. Tatmittlers aufgrund einer Willens- und/oder Wissensüberlegenheit 
- Strafbarkeitsmangel beim Tatmittler 

b) subjektiver Tatbestand 

- Vorsatz bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler 
- Vorsatz bzgl. eigener Tatherrschaft und der unterlegenen Stellung des Tatmittlers
- bes. subjektive Merkmale (z. B. Zueignungsabsicht, § 242)

2. Rechtswidrigkeit 

3. Schuld 
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- Mittäterschaft, § 25 II

Die Mittäterschaft beschreibt Fälle, in denen mehrere gemeinschaftlich eine Straftat durch bewusstes (und gewolltes) Zusammenwirken begehen.
Die Mittäter sind dabei gleichberechtigte (und arbeitsteilige) Partner. Es liegt ein "gemeinsamer Tatentschluss" vor.
Jeder Mittäter steuert seinen Beitrag zum Gelingen der Tat bei. Jedem Mittäter wird deshalb der Tatbeitrag der anderen Mittäter zugerechnet (als wäre es sein eigener). Man spricht von "wechselseitiger Zurechnung".
Wenn die Beteiligten das Delikt in arbeitsteiliger Weise begehen und sich nur durch ihr Zusammenwirken das Vorliegen aller objektiven Tatbestandsmerkmale ergibt, dann ist eine "gemeinsame Prüfung" der Mittäter zu empfehlen!

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Prüfungsschema
(...)
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- Sukzessive Mittäterschaft als Sonderfall

Normalerweise ("grundsätzlich") muss der gemeinsame Tatentschluss vor der Tatbegehung gefasst werden, in Ausnahmefällen wie der sukzessiven Mittäterschaft kann er jedoch auch noch während der Tatausführung erfolgen.
Es liegt in diesem Fall kein gemeinsamer Tatplan vor.


B. Erscheinungsformen der Teilnahme

Teilnahme ist die Mitwirkung an fremder Tatbestandsverwirklichung.
Sowohl die Anstiftung (§ 26, als auch die Beihilfe (§ 27
















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