Fachbereiche: Geschichte (Politik, Sowi, Philosophie) - Sprachen - Wirtschaft, Recht - Biologie (Chemie) - Technik (Physik) und Blödsinn.
Dieser Universal-Blog ist aus einer Seite für Geschichte, Politik (und Realienkunde) hervorgegangen, die sich dann in Richtung Humanwissenschaften weiterentwickelt hat.
Sprachen: Englisch, Französisch, Spanisch; Latein, Altgriechisch; Russisch; Japanisch, Chinesisch; Arabisch; Mittelägyptisch; Sanskrit und Hindi etc.
Personen-Link: http://novatlan.blogspot.de/2014/08/personen-pool.html

Mittwoch, 15. August 2012

SCHULDRECHT


§ 241                               Schuldverhältnis und Leistungspflicht
§ 275                               Nicht zu vertretende Unmöglichkeit
§ 311                               Vertrag über gegenwärtiges Vermögen

Begriffe: Unmöglichkeit, Anspruchsteller - Anspruchsgegner


AT

L. 1: Grundlagen & Begrifflichkeiten des Schuldrechts


1. Das Schuldverhältnis

Das Schuldrecht bildet nach dem Allgemeinen Teil das zweite Buch des BGB. Es enthält Regelungen über die Wirkungen von Schuldverhältnissen (Rechtsverhältnisse zwischen Personen).

Das Sachenrecht (§§ 854 ff) regelt dagegen die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache.

Der Allgemeine Teil (§§ 1 - 240) enthält Regelungen für das Schuldrecht und das Sachenrecht.

[Beachte das Trennungs-/Abstraktionsprinzip: Das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft (Leistung) müssen getrennt behandelt werden!]

Das Schuldrecht (§§ 240 - 853) ist unterteilt in Allgemeines Schuldrecht (§§ 240 - 432) und Besonderes Schuldrecht (§§ 433 - 853). Letzteres führt vorrangige Sonderregeln für bestimmte Schuldverhältnisse wie Kauf-, Miet- und Werkvertrag auf.

Im Normalfall ist das Schuldverhältnis ein vertragliches Schuldverhältnis (§ 311 I).

Ein Schuldverhältnis kann aber auch ohne Vertrag vorliegen.
Im Besonderen Schuldrecht können 3 Fälle ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen lassen:
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff)
unerlaubte Handlung (§§ 823 ff/Deliktsrecht)
ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff)


2. Das Allgemeine Schuldrecht im Fallaufbau

Die Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts können im zivilrechtlichen Fallaufbau an unterschiedlichen Stellen Bedeutung haben. Man sollte sich zunächst aber auf die "vertraglichen Ansprüche" konzentrieren.


a) Primäransprüche

Aus einem Vertragsabschluss ergibt sich zunächst für eine oder beide Parteien ein Primäranspruch (Erfüllungsanspruch).

Dieser kann in folgenden Schritten geprüft werden:

- Ist ein Anspruch entstanden?
Es muss ein wirksamer Vertrag abgeschlossen sein. Es dürfen also kein Nichtigkeitsgründe aus dem AT des BGB vorliegen (z. B. mangelnde/beschränkte Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Formmange, Sittenwidrigkeit).

- Ist der Anspruch (nachträglich) untergegangen?
Das ist dann der Fall, wenn rechtsvernichtende Einwendungen entstanden sind. Die meisten sind im Allgemeinen Schuldrecht geregelt (§§ 275, 326, 346, 362).

- Ist der Anspruch durchsetzbar?
Es dürfen keine rechtshemmenden Einreden vorliegen. Einreden finden sich im AT des BGB (Verjährung, §§ 194 ff) und im Allgemeinen Schuldrecht (§§ 273, 320).

Anm.: Einreden unterscheiden sich dadurch von Einwendungen, dass sich der Anspruchsgegner auf sie berufen muss.


b) Sekundäransprüche

Wenn es bei einem Schuldverhältnis zu Komplikationen kommt, wollen die Parteien häufig ihre Nachteile von der anderen Seite ausgeglichen haben. Dabei greift man auf sog. Sekundäransprüche zurück, die z. B. Schadensersatz gewähren.

Bei einer Prüfung auf Primär- oder Sekundäransprüche ist unbedingt auf die Fallfrage zu achten:

Anspruchsaufbau im Zivilrecht

1. Vertragliche Ansprüche

a) Primäransprüche

- Anspruch entstanden?
- Anspruch untergegangen?
- Anspruch durchsetzbar?

b) Sekundäransprüche

2. Weitere Ansprüche

- quasivertraglich
- dinglich
- deliktisch
- bereicherungsrechtlich


3. Schuldner und Gläubiger

Durch das entstandene Schuldverhältnis haben wir es nun mit zwei Parteien zu tun:
Dem Schuldner und dem Gläubiger.
Nach § 241 I ergibt sich, dass ein Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses verpflichtet ist, an den Gläubiger eine vereinbarte Leistung zu erbringen.

Wenn nur eine Seite eine Leistung zu erbringen hat, ist das Schuldverhältnis unproblematisch (z. B. Schenkung).
Bei gegenseitigen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet- und Werkverträge) sind beide Personen Schuldner und Gläubiger in einer Person.

Man muss im Fallaufbau genau darauf achten, dass man bzgl. Schuldner- und Gläubigerschaft immer genau herausarbeitet, welche Leistung jeweils vom Anspruchssteller verlangt wird.


4. Vertrags-, Abschluss und Gestaltungsfreiheit

Ein wichtiges Prinzip des Zivilrechts ist die Vertragsfreiheit. Sie umfasst folgende Teilprinzipien:
Abschlussfreiheit: Die Parteien können frei entscheiden, ob und mit wem sie schuldrechtliche Verträge
   schliessen
Gestaltungsfreiheit: Die Parteien können frei entscheiden, wie sie den Vertragsinhalt ausgestalten wollen.

Die Gestaltungsfreiheit unterliegt einer sogenannten Inhaltskontrolle und ist damit stärker eingeschränkt als die Abschlussfreiheit.
Die Parteien dürfen keine verbotenen (§ 134) oder sittenwidrigen (§ 138) Verträge schliessen. Sonst wären die Verträge nichtig.
Wenn eine Partei beim Vertragsschluss Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBen, §§ 305 ff) verwendet, darf sie darin bestimmte Klauseln nicht verwenden. Andernfalls ist der Vertrag zwar wirksam, die Klausel aber nicht. (Dadurch wird die andere Partei stärker geschützt.)
Einige der Vorschriften des BGB sind abdingbar (dispositiv). Sie gelten nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.


L. 2: Die Unmöglichkeit


§§ 241, 280 (Pflichtverletzung/Leistungsstörung), 275

In einem Schuldverhältnis hat der Schuldner die Pflicht, an den Gläubiger eine Leistung in bestimmter Weise (vertraglich oder gesetzlich festgelegt) zu erbringen (§ 241).
Ansonsten spricht man von einer Pflichtverletzung (§ 280, früher: Leistungsstörung).
Unter einer Pflichtverletzung/Leistungsstörung (Oberbegriff) versteht man Fälle, in denen der Schuldner seine Leistungspflicht entweder gar nicht (Unmöglichkeit), verspätet (Schuldnerverzug) oder auf andere Weise fehlerhaft (Schlechtleistung) erbringt.
Wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht rechtzeitig annimmt (Pflichtverletzung), spricht man von Gläubigerverzug.


1. Die Unmöglichkeit (einer Leistung) im Fallaufbau

Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner einer Leistung diese nicht erbringen kann (Pflicht!).
Es handelt sich hierbei um den extremsten Fall einer Pflichtverletzung bzw. Leistungsstörung.

Die Unmöglichkeit kann im Fallaufbau an verschiedenen Stellen auftreten:
- Bei Unmöglichkeit kann der Erfüllungsanspruch des Gläubigers untergehen.
- Bei gegenseitigen Verträgen kann es sein, dass der Gläubiger trotzdem seine Gegenleistung erbringen muss.
- Wenn der Schuldner seine Leistung wegen § 275 nicht mehr erbringen muss, kann der Gläubiger keine Erfüllung mehr verlangen, dafür aber Sekundäransprüche stellen (Schadensersatz, Ersatzgegenstände)
- Bei gegenseitigen Verträgen kann der Gläubiger auch nach § 326 V vom Vertrag zurücktreten (div. Folgen)


2. § 275: Ausschluss der Leistungspflicht

§ 275 besteht aus drei Absätzen. Diese haben zum einen verschiedene Voraussetzungen:
Abs. 1 regelt die Unmöglichkeit allgemein, Abs. 2 und 3 regeln seltenere Fälle, die im Grenzbereich der Unmöglichkeit liegen. Die Leistung kann dann nur noch theoretisch erbracht werden.

Die Absätze haben dann unterschiedliche Rechtsfolgen: Im Fall des Abs. 1 führt die Unmöglichkeit zum Untergang des Anspruches (rechtsvernichtende Einwendung), in Abs. 2 und Abs. 3 darf der Schuldner die Leistung trotzdem erbringen, muss es aber nicht. Im letzten Fall muss er eine Einrede geltend machen (Einwendung <> Einrede).

Alle Absätze des § 275 haben die Voraussetzung, dass ein Schuldverhältnis vorliegen muss (Anspruchsteller vs. Anspruchsgegner). Meistens handelt es sich hierbei um einen Vertrag.


a) § 275 I

§ 275 I regelt die Unmöglichkeit in ihren Grundsätzen: "Kann eine Leistung vom Schuldner nicht erbracht werden, so kann sie vom Gläubiger auch nicht verlangt werden."

1. Schuldarten: Geld-, Stück- und Gattungsschulden

Beachte:
Die Unmöglichkeit gilt für Geld nicht (vgl. § 270). Motto: "Geld hat man zu haben!"
Der Begriff Geldschuld wird nur bei Auseinandersetzungen der Vertragsparteien um einen Betrag (Geldbetrag) verwendet (Klausur!).

Bei Gegenständen ausser Geld (Sachen etc., § 90) existiert eine objektive Unmöglichkeit, wenn eine zu übereignende Sache zerstört worden ist o. ä. Eine subjektive Unmöglichkeit existiert dann, wenn ein Schuldner eine Sache zwischendurch einem Dritten übereignet (dann kann sie [nur] der Dritte als neuer Eigentümer erbringen (subj. Unmöglichkeit).
Das ist bei sog. Stückschulden unproblamatisch (konkret bestimmbare individuelle Merkmale), die man aber im Alltag seltener antrifft.
Bsp.e: (spez.) Gebrauchtwagen, (spez.) Tier, Kunstwerk

Im täglichen Leben hat man es aber nicht mit solchen Stückschulden zu tun. Bei in großen Mengen hergestellten Gütern sind die einzelnen Dinge/Sachen untereinander fast identisch. Man spricht hier also von einer Gattungsschuld.

→ Ergo liegt eine Gattungsschuld dann vor, wenn die Parteien den Kaufgegenstand nach typisierenden Merkmalen bestimmen, die auf eine Vielzahl gleichartiger Gegenstände zutreffen.

Bsp.: Neuwagen, Möbel (Standard), Kartoffelsack

Gattungsschulden gelten als austauschbare Schulden. Für sie gelten deshalb besondere Regeln.
- es reicht die Leistung "durchschnittlicher Qualität" (§ 243 I) durch den Schuldner
- die Leistungspflicht ist noch nicht auf eine best. Sache beschränkt,
  solange der Schuldner (einer Gattungsschuld) noch nicht das Erforderliche getan hat (§ 243 II);
  in bezug auf § 275 I heißt das, dass bei Zerstörung oder Verkauf einer Gattungssache die Leistung solange nicht als unmöglich 
-

(...)

L. 3: Schuldner- und Gläubigerverzug 

Es wurde bereits in L. 2 gesagt, dass es mehrere Arten der Pflichtverletzung bzw. Leistungsstörung gibt (Wh.):
- Unmöglichkeit
- Schuldnerverzug
- Schlechtleistung
- Gläubigerverzug (also auf G.-Seite!)


1. Schuldnerverzug (im Fallaufbau)

Die Unmöglichkeit gilt eher als klausurrelevant (v. a. in Anfängerklausuren), der Schuldnerverzug als praxisrelevant. Anders als bei der Unmöglichkeit ("Geld hat man zu haben!") kann man mit Geldforderungen in Verzug geraten.
Wenn eine Rechnung nicht pünktlich bezahlt wird, muss zuerst eine Mahnung verschickt werden, um den Schuldner in Verzug zu setzen (§ 286 I 1). Dies geschieht in Deutschland täglich zigtausendfach mit Geld- und Sachleistungen.

Bei einem Schuldnerverzug hat der Gläubiger folgende Möglichkeiten:

- er kann die geschuldete Leistung beanspruchen und zusätzlich Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286) und/oder Verzugszinsen (§ 288) verlangen
- er kann unter best. Voraussetzungen auf die geschuldete Leistung verzichten und Schadensersatz (statt der Leistung) fordern (§§ 280 I, III, 281)






BT

1. Das Kaufvertragsrecht

Beim Kaufvertragsrecht muss man sich noch einmal die Möglichkeiten der Pflichtverletzung (Leistungsstörung) genauer anschauen.

- Unmöglichkeit:
Bei der Unmöglichkeit haben Verkäufer und Käufer zwar einen Kaufvertrag geschlossen, dem Verkäufer ist es jedoch nicht möglich, seine Pflicht aus § 433 I 1 zu erfüllen. Er kann die verkaufte Sache deshalb nicht übergeben und Eigentum daran verschaffen. (Der Käufer kann die Sache nicht mit nach Hause nehmen.)

- Mangelhaftigkeit:
Bei der Mangelhaftigkeit verschafft der Verkäufer dem Käufer gem. § 433 I 1 das Eigentum an einer Sache und übergibt sie ("mit nach Hause nehmen"). Bald zeigt sich aber, dass die Sache nicht funktioniert bzw. mangelhaft ist.

A. Die Unmöglichkeit

Im Falle der Unregelmässigkeit gehen regelmässig die Ansprüche von Käufer und Verkäufer (Lieferung, § 275; Zahlung, § 326 I 1).
Der Käufer kann also nicht mehr weiter die Übereignung der Sache verlangen und der Verkäufer nicht mehr die Kaufpreiszahlung (§ 433 I 1; § 433 II).

Auch wenn gemäss § 326 I 1 der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung untergeht, wenn/weil er wegen Unmöglichkeit nach § 275 nicht leisten muss, gibt es doch Ausnahmen, bei denen der Anspruch erhalten bleibt:

- der Käufer ist für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich (§ 326 II 1)
- die Sache wurde dem Käufer bereits übergeben (§ 446, S. 1; Besitz, noch nicht Eigentum)
- der Käufer fand sich im Annahmeverzug (§ 446, S. 3), als die Sache untergegangen ist
- die Voraussetzungen eines Versendungskaufs liegen vor (§ 447, I)

Eine Unmöglichkeit kommt nicht nur dadurch zustande, dass eine Sache zerstört wurde. Eine Unmöglichkeit kann aber auch aus ganz anderen Gründen vorliegen (§ 275).

Entscheidend ist, ob es sich bei der betreffenden Sache um eine Stück- oder eine Gattungsschuld (gleichartige Merkmale beim Kaufgegenstand) handelt.

Wenn eine Gattungssache zerstört wird, ist der Verkäufer weiterhin in der Lage, aus der Gattung zu liefern. Daher kann er seiner Pflicht aus § 433 I 1 nachkommen.

Unmöglichkeit tritt bei Gattungssachen erst dann ein, wenn vor der Zerstörung die sog. Konkretisierung (§ 243 II) erfolgt. Dadurch wird aus der Gattungsschuld eine Stückschuld. Der Verkäufer muss dazu das "seinerseits Erforderliche" (§ 243 II) getan haben.

Dafür muss geklärt werden, ob es sich um eine Bring-, Schick- oder Holschuld handelt:
- Holschuld:
- Bringschuld:
- Schickschuld:

B. Mangelhaftigkeit

Bei der Mangelhaftigkeit geht es um Fälle, in denen der Verkäufer dem Käufer eine Sache gemäss seiner Pflicht aus § 433 I 1 übergibt und das Eigentum daran verschafft ("mit nach Hause nehmen"), sie aber mit Mängeln behaftet ist.
Häufig handelt es sich dabei um bewegliche Sachen. Es können aber auch andere Sachen wie Grundstücke, Tiere, Patente, Markenrechte, Forderungen, Software (meistens) und Know-how sein.
Der § 453 I regelt den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen und stellt ihn dem Kauf von Sachen weitgehend gleich.

Bei einer Mangelhaftigkeit hat der Käufer gemäss § 437 folgende Rechte:

- Nacherfüllung nach § 439 (verlangen)
- Vertragsrücktritt nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5; Kaufpreisminderung nach § 441
- Schadensersatz nach §§ 440, 280, 281, 283 und 311a; Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284

I. Diese Rechte gelten nur dann, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist (Voraussetzung).

Der Sachmangel wird in § 434 genauer geregelt:

1. Beschaffenheitsabweichung, § 434 I
2. fehlerhafte Montage, § 434 II
3. Falsch- bzw. Zuweniglieferung, § 434 III

zur Prüfung:

1. Beschaffenheitsabweichung gem. § 434 I
- Vereinbarung getroffen?
- Abweichung der Ist-Beschaffenheit von Soll-Beschaffenheit?
-> dann wäre ein Sachmangel gem. § 434 I 1 gegeben!
+
- wenn Beschaffenheit nicht vereinbart:
  eignet sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung?
-> Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 1
+
- wenn Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet:
  eignet sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung und weist sie eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer (nach der Art der Sache) erwarten kann?
-> nein: Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2



2. Beschaffenheit n

(Fortsetzung folgt)






Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen